Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen
vom 15.1.2010
250 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Sind die Ansprüche auf Ausgleichung unter Abkömmlingen (Ausgleichungen unter Gesamtschuldnern, aus dem/den Darlehn heraus und übergegangene Darlehnsforderungen sind in der Tat verjährt) verjährt, dan erübrigen sich weitere Abklärungen zum Thema der Ausgleichungspflicht. Meine Frage also: Wann verjähren die Ansprüche nach § 2050 BGB für Zuwendungen/Ausstattung?