Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Leistung besteht nur, wenn die Leistung dem Maler auch tatsächlich möglich ist.
Im Übrigen haben Sie einen Vertrag abgeschlossen, von welchem der Maler nicht "einfach so" zurücktreten kann, zumal ein solcher Rücktritt nicht vereinbart war.
Ich sehe daher eine Grundlage einen anderen Maler zu beauftragen und den Differenzschaden diesem Maler in Rechnung zu stellen.
Vorab sollten Sie aber nochmal unter Fristsetzung von zwei Wochen und Androhung anderweitiger Beauftragung mit Schadensersatzforderung die Erfüllung verlangen und darauf achten, dass dann die Erfüllung tatsächlich ernsthaft und endgültig, vor allem auch nachweislich verweigert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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