Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Ein freier Mitarbeiter steht in keinem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, vielmehr ist er selbstständig tätig. Eine freie Mitarbeit ist von der Scheinselbstständigkeit abzugrenzen. So liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, wenn der freie Mitarbeiter die Pflichten eines Arbeitnehmers hat,
jedoch gleichzeitig die Risken eines Unternehmers tragen muss.
Ein freier Mitarbeiter sollte darauf achten, dass kein verdecktes Arbeitsverhältnis (Scheinselbstständigkeit) vorliegt. Mißtrauisch wird die Finanzverwaltung insbesondere dann, wenn der freie Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum nur für ein Unternehmen tätig ist. Ein freier Mitarbeiter sollte daher für mehrere Unternehmen arbeiten. Zudem dürfen die folgenden wesentlichen Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit nicht vorliegen:
Weisungsgebundenheit bezüglich Art, Dauer, Zeitpunkt, Ort und Durchführung der Arbeitstätigkeit;
kein unternehmerisches Risiko;
Schulden der Arbeitskraft und Eingliederung in den Organismus des Unternehmens.
Da generell kein Rechtsanspruch besteht, Aufträge erteilt zu bekommen, besteht auch kein Anspruch auf eine bestimmte Vergütung. Die typische Vergütungsvereinbarung stellt regelmäßig auf ein Stunden- oder Leistungshonorar ab, das an die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gekoppelt ist. Wird nicht gearbeitet bzw. keine Dienstleistung erbracht besteht kein Anspruch auf Vergütung.
In Ihrem Vertrag scheint es jedoch eine Art Zusage im Bezug auf die Auftragserteilung bzw. die Dienstleistung zu geben ("... für die Firma tätig werden, in der Regel 5-6 Tage die Woche"). Hieraus könnte sich ggf. ein Anspruch auf "Lohn ohne Arbeit" ergeben, wenn Ihr Vertragspartner seine Zusage nicht einhält. Die Umstände ("Wir müssten uns täglich vollumfänglich zur Verfügung stellen ...") deuten im übrigen auf ein verdecktes Arbeitsverhältnis hin, bei dem Sie durchaus einen Lohnanspruch haben würden.
Zu Ihren Fragen:
- so wie Sie es darstellen, scheint lediglich eine Art Rahmenvertrag geschlossen worden zu sein ohne dass ein konkreter Auftrag betroffen ist; nachdem freien Mitarbeitern die Übernahme konkreter Aufträge freigestellt ist, müssen Sie sich auch nicht "unvergütet jeden Tag zur Verfügung" stellen;
- die Nichterteilung von Aufträgen stellt keinen Vertragsbruch dar;
- die Ansage, dass sie vorerst bzw. evtl. gar nicht eingesetzt werden kann nicht ohne weiteres als fristlose Kündigung gewertet werden;
- Sie müssen keine "Arbeit antreten", da Sie keinen Auftrag erteilt bekommen haben und Ihnen als freier Mitarbeiter allenfalls der zeitliche Umfang der Tätigkeit vorgegeben werden darf; innerhalb dieses zeitlichen Rahmens können Sie die Zeit Ihrer Tätigkeit frei bestimmen.
Sollten Sie - was ich annehme - nach den vorstehenden Ausführungen zu der Überzeugung gelangen, ggf. doch unter den Begriff des Arbeitnehmers zu fallen, rate ich Ihnen an, umgehend eine/-n Rechtsanwalt/-anwältin vor Ort aufzusuchen, um dort Ihren Vertrag unter diesem Gesichtspunkt überprüfen zu lassen. Als Arbeitnehmer müssten Sie Ihren "Arbeitgeber" ggf. in Verzug setzen, um Lohnansprüche zu behalten und zwar in der Weise, dass Sie Ihre Arbeitsleistung faktisch anbieten, indem Sie tatsächlich am 08.06. zur Arbeit antreten. Schickt man Sie dann fort können Sie u. U. gleichwohl eine Vergütung verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Bernd Gutschank
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen