Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte:
Weihnachtsgeld ist eine Form der Gratifikation und wird vom Arbeitgeber zusätzlich zur Arbeitsvergütung gewährt. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, unabhängig vom Bestehen eines Tarifvertrags.Dadurch sollen die in der Vergangenheit geleisteten Dienste des Arbeitnehmers zusätzlich honoriert werden. Daher besteht kein Grund dafür,dass Ihnen in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde. Es hätte diesbezüglich einer besonderen Vereinbarung bedurft, die aber Ihren Angaben nach nicht vorliegt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Leistung des Arbeitgebers vergangenheits- und zukunftsbezogene Elemente verknüpfen und sowohl bisherige Dienste und Betriebstreue belohnen als auch zu zukünftiger Betriebstreue anreizen soll. Welche Art der Sonderzuwendung vorliegt, ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Vereinbarung festzustellen. Wird die Zahlung zugesagt, ohne weitere Voraussetzungen des Anspruchs zu benennen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass lediglich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraumes, d. h. in Ihrem Fall für das Jahr 2013, bezweckt wird.
Im Ergebnis bedeutet das für Sie, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes haben. Indem Ihnen das Weihnachtsgeld nicht mit dem Novembergehalt ausgezahlt wurde, wurden Ihre Rechte verletzt. Ich empfehle Ihnen, rechtlich gegen die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes vorzugehen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiter geholfen hat. Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
26.11.2013 | 16:56
Sehr geehrter Herr Hauk, in meinem Arbeitsvertrag steht wörtlich: Die tarifliche Jahresabschlusszahlung(13.Gehalt) efolgt analog dem gültigen Tarfivertrag. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages.Hier steht unter §4Der Anspruch auf Jahresleistung setzt voraus, dass sich der Anspruchsberechtigte
am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
in ungekündigter Stellung befindet; vom Arbeitgeber ausgesprochene
betriebsbedingte Kündigungen oder vertragliche Befristungen aus betriebsbedingten
Gründen berühren den Anspruch nicht, soweit das Arbeitsverhältnis
bis zum 31. Dezember besteht. Weiterhin: Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis darf am Stichtag des 31. Dezember
nicht gekündigt sein. In §5 steht allerdings: Ist dagegen das Arbeitsverhältnis am Stichtag 31. Dezember vom
Arbeitnehmer selbst gekündigt oder hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt, besteht
kein Anspruch auf Jahresleistung.
Ausserdem nóch: Die Jahresleistung dient der tarifl ichen Absicherung bereits bestehender
betrieblicher Leistungen. Deshalb können betriebliche
Leistungen wie Gratifi kationen, Jahresabschlussvergütungen,
Jahresprämien und Ergebnisbeteiligungen auf die Jahresleistung
angerechnet werden. Ich finde diese Inforamtionen widersprechen sich. Ändert die Ihre Einschätzung oder denken Sie ich soll klagen? Ohne Rechtschutz wird das teuer! Danke vorab
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.11.2013 | 17:42
Sehr geehrte Ratsuchende,
die von mir erteilte Auskunft erfolgte aufgrund allgemeiner Grundsätze, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag.
Laut Ihren Angaben erfolgt die tarifliche Jahresabschlusszahlung analog dem gültigen Tarifvertrag. Dies bedeutet für Sie, dass für Ihren Arbeitsvertrag die tariflichen Regelungen entsprechend anzuwenden sind. In § 5 des für Sie geltenden Tarifvertrages steht, dass im Falle, dass das Arbeitsverhältnis am Stichtag 31.12.vom Arbeitnehmer selbst gekündigt wurde, kein Anspruch auf Jahresleistung besteht. Da Sie Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 gekündigt haben, haben Sie demnach keinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Tarifvertrag geregelt ist, dass die Jahresleistung der Absicherung bereits bestehender betrieblicher Leistungen dient. Das heißt nur, dass Leistungen, die vom Arbeitgeber erbracht werden, auch im Tarifvertrag geregelt und dadurch abgesichert werden. Dass betriebliche Leistungen wie Gratifikationen ... angerechnet werden können, bedeutet, dass diese bereits erbrachten Leistungen von Ihrem Gehalt abgezogen werden können.
Eine Klage hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt