Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben Sie nur unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG
:
"Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ... und erhebt der Arbeitnehmer ... keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."
Sie sollten also darauf achten, dass im Kündigungsschreiben gerade und ausschießlich wegen dringender betrieblicher Gründe gekündigt wird und dass der Hinweis auf die Ihnen zustehende Abfindung erwähnt wird.
Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie die Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht anfechten und versuchen, eine vergleichsweise Lösung zu erzielen, die dann die Zahlung einer Abfindung enthält.
Zur Höhe der Abfindung gibt § 1a Abs. 2 KSchG
0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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