Ein Tag nach dem Antrag schickt mir der Sachbearbeiter der Arbeitsagentur ein Schreiben, wo er sagt, die Ansprüche auf das Geld, was mein Arbeitgeber mir schuldet, würde auf das Arbeitsamt übergehen: Anspruchübergang gem. §143 Abs. 3 bzw. 143a Abs. 4 SBG II i.V. ... Mein Fall ist aber doch anders: Es gibt keine Klage gegen die Kündigung, es ist klar dass ich für und ab Mai arbeitslos bin, ich habe viel Schulden aufgenommen, um meinen Arbeitsplatz zu halten, was leider doch nicht geklappt hat. ... Vielen Dank § 115 SGB X - Ansprüche gegen den Arbeitgeber (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. (2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.