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Kündigung und Auszahlung der variablen Vergütung

24. Oktober 2023 17:39 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Im Arbeitsvertrag ist eine variable Vergütung vereinbart. Diese wird wirksam ausgezahlt, wenn ein bestimmter Umsatz erreicht ist. Auszahlungsrhythmus ist quartalsweise.

Nun habe ich meinen AV fristgerecht und ordentlich zum 31.10.2023 gekündigt. Freigestellt wurde ich zum 30.09. und hatte ordentlich und sauber meine Kunden übergeben. Den Mindestumsatz hatte ich ebenso erreicht.

Am letzten AT kam ein Abschluss rein, der in meinem verantwortlichen Kundenbereich lag. Man hat mir nun die Auswertung der variablen Vergütung zugesandt und mitgeteilt, dass der Abschluss am letzten Tag mir nicht mehr ausgezahlt wird, da der Kunde angeblich am letzten AT mir nicht mehr zugeordnet wurde.

1. Wie ist die Rechtslage?
2. Kann ich den AG auffordern den Betrag auszuzahlen?

24. Oktober 2023 | 18:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:



1. Die Rechtslage hängt stark von den genauen Formulierungen in Ihrem Arbeitsvertrag ab. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Sie Anspruch auf die variable Vergütung haben, wenn Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt haben. Wenn der Abschluss noch während Ihrer Beschäftigungszeit erfolgt ist und Sie den Mindestumsatz erreicht haben, spricht vieles dafür, dass Ihnen auch die variable Vergütung für diesen Abschluss zusteht.


2. Ja, Sie können Ihren Arbeitgeber auffordern, den Betrag auszuzahlen., sofern dies mit dem Arbeitsvertrag im Einklang steht. Sollte er sich weigern, könnten Sie gerichtlich gegen ihn vorgehen. Es wäre jedoch ratsam, vorher einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um Ihre Chancen und Risiken abzuwägen.
Bitte beachten Sie, dass dies eine erste Einschätzung ist und keine Rechtsberatung ersetzen kann. Für eine genaue Beurteilung der Sachlage sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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