Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst ist für mich nach Ihren Angaben nicht klar, welche Einigung Sie mit Ihrer Wohnungsgesellschaft hinsichtlich Ihrer fristlosen Kündigung getroffen haben. Wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen? Nach Ihren Angaben gehe ich eher davon aus, dass Sie einfach am 13.11.2006 ausgezogen sind und mithin die Beendigung des Mietverhältnisses streitig ist. Bitte überprüfen Sie, ob nicht das Nebenkostennachzahlungsverlangen die ausstehende Miete für Dezember 2006 beinhaltet.
Weiterhin dürfte zwischen den Mietvertragsparteien streitig sein, wer für die Entstehung des Schimmelpilzes verantwortlich ist. Für Sie spricht natürlich, dass noch andere Wohnungen im Haus betroffen waren.
Sollte Ihre fristlose Kündigung wirksam sein, schulden Sie selbstverständlich die Nebenkosten, die nach Ihrem Auszug angefallen sind, nicht. Problematisch ist jedoch, dass Sie scheinbar keine Verbrauchswerte erfasst haben. Sie müssen jetzt den Beweis führen, dass die Nebenkostennachforderung erst nach Ihrem berechtigten Auszug entstanden sind. Ggf. haben andere Mieter ebenso wie sie mitbekommen, dass der Hausmeister gegen den Schimmel gelüftet und geheizt hat, die Sie dann ggf. als Zeugen benennen können. Die Verbrauchswerte könnten geschätzt werden. Vorteilhafter wäre es, wenn anhand von Messerfassungsgeräten die Verbrauchswerte auch jetzt noch abgerufen werden könnten. Zumeist ist dies aber leider nur zum 31.12., wenn überhaupt, möglich.
Um Ihnen einen ungefähren Anhaltspunkt zu geben, teile ich mit, dass bei einem gewöhnlichen Wohnhaus bei der vorliegenden Wohnungsgröße Nebenkosten in Höhe von € 75,-- monatlich sich in einem angemessenen Rahmen halten.
Nebenkosten darf der Vermieter grundsätzlich nur 12 Monate nach dem Schluss des Abrechnungsjahres noch abrechnen. Das Abrechungsjahr 2006 schließt mithin zum 31.12.2007. Daher haben Sie die Nebenkostenabrechnung fristgerecht erhalten.
Ich rate Ihnen, gegen die Nebenkostenabrechnung zunächst Widerspruch einzulegen, um Vorlage der Rechnungsunterlagen in Kopie zu bitten und zum Abzug der Kosten, die nach Ihrem Auszug entstanden sind, aufzufordern. Sodann ist die Wohnungsgesellschaft in der Pflicht, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
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