ein Arbeitnehmer (AN) hat dem dem Arbeitgeber (AG) folgenden "Zusatzvertrag" vereinbart:
"Unter der Voraussetzung, dass der AN am Studium in xy teilnimmt und erfolgreich abschließt, wird folgendes vereinbart:
Der AG übernimmt die Kosten von Summe x je Semester und Summe x Prüfungsgebühr, insgesamt die Gesamtsumme y. Das Studium beginnt am ersten März 2006 und endet August 2008. Im Anschluss findet eine mündliche Prüfung statt.
Für Anwesenheit beim o.g. Fernstudium nimmt der AN seine Urlaubstage.
In den Jahren 2006-2008 finden keine Gehaltsanpassungen statt.
Die o.g. Kosten können vom AG voll oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis vom AN vor Ablauf des Jahres 2008 gekündigt wird."
Im Arbeitsvertrag des AN steht: Gehaltsveränderungen werden einmal jährlich verhandelt und vereinbart, erstmals neu mit April 2004.
Der AN möchte nun den AG wechseln. Der AG hat bereits drei Semester bezahlt, der AN war davon zwei 1/2 Semester beim AG angestellt (bzw. wird das dritte Semster nicht mehr voll beim jetzigen AG arbeiten).
Welche Rückforderungen darf der AG nun stellen? Die Summe für die vollen drei Semester oder nur die anteilige Summe für die Zeit, die der AN dem AG im dritten Semester nicht zur Verfügung stand?
hier wird nach der vorgelegten Vereinbarung der Arbeitnehmer wohl einen Rückzahlungsanspruch für die vollen drei Semester haben.
Grundlage ist die getroffene Vereinbarung, wonach allein auf die Zahlung und Kündigung abgestellt worden ist; auf die Zeit der semester bedingten Abwesenheit wurde dabei nicht abgestellt.
Dieses KÖNNTE sich allenfalls dann änderen, wenn der AG hier Anlaß zur Kündigung des AN gegeben hat, was ich aber nach dem bisherigen Sachverhalt so nicht vollständig einschätzen kann. Hier nutzen Sie bitte ggfs. die Nachfragefunktion.
Fraglich ist dann aber die genaue Höhe, da in der Vereinbarung nicht etwa die Gesamtsumme gefordert, sondern von " voll oder teilweise" die Rede ist. Da besteht nun die Möglichkeit, die eigentlich zu zahlende Gesamtsumme zu reduzieren, was aber auch vom Studiengang abhängig sein kann - rufen Sie mit dazu doch bitte einmal an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller18. Februar 2007 | 16:19
Guten Tag,
herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Hier eine kleine Nachfrage:
Der jetzige Arbeitsvertrag ist kein Tarifvertrag und beinhaltet 30 Tage Jahresurlaub. Es ist nichts über eine Zwölftelung des Urlaubes verfasst. Wenn der AN mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende nun Ende März zum 30.06.07 kündigt, steht ihm dann der volle Jahresurlaub von 24 oder 30 Tagen zu oder wird der Anspruch gezwölftelt, weil der AN seinen letzten Arbeitstag noch in der ersten Jahreshälfte hatte? Der AN ist nahtlos seit über 4 Jahren beim AG angestellt. Unklar ist dem AN, ob er in der ersten oder zweiten Jahreshälfte austritt und womit er rechnen kann.
Herzlichen Dank!
Bezüglich des neuen Vertrages nehme ich Kontakt zu ihnen auf.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt18. Februar 2007 | 19:18
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte haben Sie Verständnis, dass ich nach den Nutzungsbedingungen nicht auch diese Nachfrage anworten kann, da es sich eben nicht um eine Nachfrage zur Erstantwort, sondern um ene völlig neue Frage auch zu einem anderen Komplex handelt.