Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Der Arbeitgeber kann Urlaub nur dann gewähren, wenn tatsächlich eine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht. Ist der Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen von der Arbeit befreit, kommt eine Beurlaubung nicht in Betracht. Da in Ihrem Fall nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Arbeitsverpflichtung besteht, kann der Arbeitgeber keinen Urlaub nach dem Kündigungszeitpunkt gewähren. Ihren möglicherweise entstehenden Ansprüchen aus Annahmeverzug kann der Arbeitgeber so nicht entgehen.
Eine Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche während der Kündigungsfrist ist hingegen regelmäßig möglich.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt gem. § 7 IV BUrlG
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Da die Wirksamkeit der Kündigung noch im Rahmen der Kündigungsschutzklage geprüft wird, sollten Sie die Forderung nach Urlaubsabgeltung zurückstellen. Besteht das Arbeitsverhältnis fort, bleibt Ihnen der Urlaubsanspruch in natura.
2.
In diesem Fall werden Sie die Überstundenvergütung klageweise geltend machen müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen trifft dabei leider Sie als Arbeitnehmer.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich; in Ihrem Fall muss mindestens der Arbeitsvertrag eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Matthes,
bei dem Sachverhalt ist mir aufgefallen, dass ich vergessen habe ihnen mitzuteilen ... das eigentlich eine gesetzliche Kündigungsfrist von 1 Monat gilt (da über 2 Jahre Betriebszugehörigkeit) und die 2 Wo lt AV nicht rechtens sind.
Lt . AV : "... 2 Wo sofern gesetzlich nicht anders geregelt..."
Der AG hat mit der Lohnzahlung bis Monatsende 5tage Urlaub ausgezahlt und 16 rückwirkend abgezogen als genommen.
Der AG wollte garantiert mit der Lohnzahlung bis Monatsende bezwecken, dass im Fall der Weiterbeschäftigung der Urlaub abgegolten ist und von mir nicht mehr eingefordert werden kann.
würde das ihre Antwort verändern?
Damit hätte ich das nachsehen, weil nichts davon gehabt.
Vielen Dank
Nein, die Rechtslage ändert sich m.E. nicht.
Um Ihre Position deutlich zu machen, sollten Sie der Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber schriftlich widersprechen. Bieten Sie ausdrücklich Ihre Arbeitskraft an.
Mit freundlichen Grüßen