guten tag, es geht um einen mietvertrag für eine 2,5 zimmer maisonette/galerie wohnung, welche mit einer sehr aufwändigen renvnierung (keine großen flächen, aber viele kleine) verbunden wäre. einzug zum 01.06.04 geplanter auszug zum 01.09.2005 es gibt noch "andere" probleme wie geruchsbelästigung und falsche wohnungsgröße als auch falsche nebenkostenabrechnung, die gerade vom anwalt des mietervereins bearbeitet werden. nach einer groben sichtung meiner fakten, teile mir dieser anwalt nun mit, daß die renovierung wohl nicht zu umgehen sein. ich selbst sehe dies jedoch aufgrund des BGH urteils nicht ein und möchte nun für diesen sachverhalt um eine erneute prüfung bitten. folgende punkte finden sich im mietvertrag (Formularmietvertrag, BRUNNEN, artikel# 10 25 200): §3 Miete und Nebenkosten Punkt 4: Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. (es folgt mit schreibmaschine eingetragen): Die Wohnung wird dem Mieter frisch gestrichen und gereinigt - s. auch Übernahmeprotokoll übergeben und ist so zurückzugeben. Nebenabsprachen mit dem Vormieter haben keine Gültigkeit.