Stornogebühren bei Ferienhausmiete - Anzahlung oder Gesamtzahlung
| 09.10.2018 15:10
| Preis:
50,00 € |
Reiserecht
Beantwortet von
16:37
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte gerne wissen, ob folgende Storno Vereinbarungen einer angeblich privaten Vermieterin rechtens sind. Eine Urlaubs Website tritt nur als Vermittler auf. - Siehe unten.
Was mir komisch vorkommt, zuerst werden die Tage vor Beginn der Buchung genannt, an denen wieviel Prozent des Gesamtpreises fällig sind.
Darunter steht aber dann:
...Der Vermieter hat die Möglichkeit an Stelle der pauschalen Entschädigung den konkreten Ausfall geltend zu machen, welchen er dann dem Gast gegenüber zu belegen hat.
Ist das nicht doppelt gemoppelt, und die Vermieterin kann sich dann nach Belieben das für sie günstigere heraussuchen? Bei Mietverträgen zB sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen m.W nichtig, wenn sie doppelt gemoppelt sind, also wenn man einerseits bei Auszug und andererseits regelmäßig malern soll. -
Worauf muss ich mich also hier im Fall eines Rücktritts einstellen?
Ein weiterer Widerspruch: Oben steht etwas von einer Anzahlung von 20 Prozent, weiter unten steht etwas von Gesamtzahlung?
Vielen Dank.
Beginn Zitat:
Buchungsregeln und Datenschutzerklärung
Unsere Buchungsregeln
Mit Eingang Ihrer verbindlichen Buchungsbestätigung per email, per Fax oder auf dem Postweg, kommt ein Mietvertrag zwischen Ihnen und dem Gastgeber zustande.
Eine Anzahlung in Höhe von ca. 20 Prozent der Gesamtsumme, zahlbar 14 Tage nach Buchung, ist üblich und wird individuell errechnet. Die Restzahlung erfolgt entweder bis 1 Monat vor Anreise oder in bar vor Ort beim Gastgeber, das ist individuell geregelt.
Bei kurzfristigen Buchungen werden wir Sie um die Begleichung des gesamten Betrages bitten, entweder per Überweisung, oder bei Anreise vor Ort.
Gehen Anzahlung und/oder Restzahlung beim Gastgeber nicht innerhalb der jeweiligen Frist ein, obwohl das Ferienobjekt vertragsgemäß zur Verfügung steht und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht Ihrerseits besteht, ist der Gastgeber berechtigt, mit Fristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten und Rücktrittsgebühren zu berechnen.
Wir weisen vorsorglich auch darauf hin, dass bei Mietverträgen mit Privatvermietern kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. (Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung von einer Privatperson angeboten, gilt nicht das Reisevertragsrecht sondern Mietrecht
§§ 535 ff BGB.)
Der Vermieter kann im Falle des Rücktritts pauschale Rücktrittskosten erheben, bei deren Berechnung ersparte Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche, anderweitige Belegung des Objekts berücksichtigt sind. Diese pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen:
Bei einem Rücktritt bis zum 45. Tag vor Anreise 10% des Mietpreises.
Bei einem Rücktritt vom 44. bis zum 30. Tag vor Anreise 30% des Mietpreises.
Bei einem Rücktritt vom 29. Tag bis 22. Tag vor Anreise 60% des Mietpreises.
Bei einem Rücktritt ab 21. Tag vor Anreise 80% des Mietpreises.
Es bleibt Ihnen ausdrücklich vorbehalten, dem Vermieter gegenüber nachzuweisen, dass dem Vermieter tatsächlich ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist, als die jeweils geltend gemachte pauschale Entschädigung. Der Vermieter hat die Möglichkeit an Stelle der pauschalen Entschädigung den konkreten Ausfall geltend zu machen, welchen er dann dem Gast gegenüber zu belegen hat.
Der Gast hat das Recht, einen Ersatzmieter zu stellen, der sämtliche Pflichten und Rechte aus dem bestehenden Mietvertrag übernimmt.
Der Vermieter hat das Recht, den Ersatzmieter abzulehnen, wenn dieser die Vertragsinhalte nicht akzeptiert oder behördliche und gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
Wir unterliegen nicht dem Hotel- und Gaststättengewerbe. ... tritt lediglich als Vermittler auf zwischen dem Gast und dem Privatvermieter einer Ferienunterkunft und wird von diesem von jeglichen Schadenersatzansprüchen freigestellt. Der Vermieter alleine ist verantwortlich für sein Angebot und hat die Leistungen zu erbringen, es sei denn, dies ist ihm aufgrund höherer Gewalt, z.B. ein technischer Defekt, Wasserschaden, Feuer etc. unmöglich.
Gebuchte Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind im voraus zu zahlen und zwar für den gesamten, von Ihnen gebuchten Zeitraum.
Eingrenzung vom Fragesteller
09.10.2018 | 15:14
Folgendes steht noch weiter unten
...
Wir empfehlen immer den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Nehmen Sie eine Leistung aus dem Mietvertrag nicht in Anspruch, sei es wegen verspäteter Ankunft, vorzeitiger Abreise, Krankheit oder anderer Gründe, die nicht vom Gastgeber/Vermieter zu vertreten sind, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Mit Abschluss einer Reiserücktrittversicherung können Sie Reiseabbruch mit versichern. Daher finden Sie auf jeder Webseite einen Link zur Versicherungsgesellschaft, die auch Ihre angemeldeten Hunde gegen Ausfall durch Krankheit absichert.
Falls der Vermieter seine Ferienunterkunft noch anderweitig vermieten kann, erstattet er Ihnen anteilig die Beträge, die durch die Vermietung gedeckt worden sind.
Eingrenzung vom Fragesteller
09.10.2018 | 15:23
Die Bezahlung konnte ich inzwischen klären, es werden nur 20 Prozent angezahlt.
Nur bei kurzfristigen Buchungen wäre die Gesamtsumme sofort fällig. -