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Stornierung des Vermieters

24. März 2024 11:35 |
Preis: 74,00 € |

Reiserecht


Ich benötige eine rechtliche Einschätzung. Im März 2023 habe ich in Kühtai, Österreich ein Apartment mit Aufenthalt im März 2024 über Airbnb gebucht. Die Buchung würde bestätigt und eine Anzahlung wurde von mir geleistet. Im Dezember 2023 wurde mir überraschend die Anzahlung zurücküberwiesen gefolgt von einer Mitteilung von Airbnb, dass die Buchung vom Vermieter storniert wurde aufgrund eines angeblichen Besitzerwechsels, was laut Airbnb eine Stornierung rechtfertigen würde (z.B. Veräußerung der Liegenschaft). Einen Tag später habe ich eine email des selben Vermieters erhalten, wo dieser das selbe Appartement über seine eigene Webseite wieder anbietet, nun jedoch zu einem wesentlich höheren Preis (ca. 600,-€ mehr für einen 1-wöchigen Aufenthalt). Da ich nun in dem kleinen Skiort Kühtai keine preisgleichen Unterkünfte mehr finden konnte, musste ich dieses Appartement wieder buchen. Es sei zu erwähnen, dass wir mit befreundeten Familien den selben Zeitraum und das selbe Skigebiet gebucht haben und somit zwingend in Kühtai wieder buchen mussten, um den Kindern einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen. Aus meiner Sicht handelt es sich hier um eine unrechtmäßige Stornierung und ich möchte eine rechtliche Einschätzung, ob ich die zusätzlichen Kosten, die mir entstanden sind, nun zurückfordern kann.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Durch die kostenpflichtige Buchung einer Unterkunft kommt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag zustande, kraft dessen der Unterkunftsbetreiber zu Ihrer Beherbergung verpflichtet ist. Nach dem Gesetz darf der Anbieter den Vertrag nicht wegen einer Veräußerung der Unterkunft kündigen, denn ein solches Kündigungsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es lässt sich indes vertraglich vereinbaren, dass ein solches Kündigungsrecht besteht. Wenn die AGB von AirBNB dies vorsehen, so kann der Betreiber der Unterkunft danach die Kündigung des Beherbergungsvertrages erklären. Allerdings ist der Betreiber der Unterkunft für die Behauptung, er habe die Unterkunft im Sinne der entsprechenden AGB-Klausel veräußert, beweispflichtig. Hat er dies nicht getan, so kann er sich nicht mit Erfolg auf das Kündigungsrecht nach den AGB berufen. Die verweigerte Beherbergung aufgrund der ersten Buchung ist dann eine Pflichtwidrigkeit des Unterkunftsbetreibers, aufgrund derer er Ihnen gemäß § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er muss Ihnen dann die Mehrkosten für die ersatzweise Buchung ersetzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
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- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2024 | 15:16

Danke. Also müsste ich nochmal genau die AGB von Airbnb prüfen. Dort ist er zwar nicht mehr tätig aber unser (erster) Vertrag basierte ja auf deren AGB. Danach frage ich den Vermieter mir einen Nachweis zukommen zu lassen und wenn er das nicht tut, werde ich mir Rechtsbeistand holen.
Sie beziehen sich auf BGB. Hier würde allerdings österreichisches Recht gelten, da die Unterkunft und er Vermieter in Österreich sind. Ändert das etwas an der Rechtslage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2024 | 16:58

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Auf dieser Plattform beraten wir lediglich zum deutschen Recht. Allerdings dürfte nach österreichischem Recht nichts anderes gelten, da die allgemeinen vertragsrechtlichen Prinzipien im europäischen Rechtskreis weitgehend gleichförmig sind.

Mit freundlichen Grüßen
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- Rechtsanwalt -

FRAGESTELLER 9. Oktober 2025 /5,0
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