Sehr geehrte Damen und Herren.Ich habe einen Artikel bei ebay übersichtlich für 400Euro per Sofortkauf im März verkauft.Habe eindeutig auf einen Privatverkauf ohne Garantie,Gewährleistung und Rückgaberecht hingewiesen.Nun habe ich diese Woche eine Klageschrift erhalten,die der Käufer auf Grund meiner Nichtrücknahme des Artikels per Anwalt eingereicht hat.Der Käufer hat mir den Artikel zwecks Nichtgefallen zurückgesendet und ich habe die Annahme verweigert.Nun ist aber sein Rechtsbeistand auf die Idee gekommen,daß ich ein Gewerbe betreibe(zwecks Auskunft Gewerberegister)und demnach in händlerischer Tätigkeit bei ebay aufgetreten bin.Dies ist aber Unsinn,da ich meinen Account bei ebay nur für Privatgeschäfte nutze und die Adresse von meiner Privatwohnung auch angegeben habe.Ich habe auch keinen Eintrag im Gewerbeschein über einen Internet-b.z.w.Versandhandel,sondern ein Ladengeschäft.Außerdem habe ich bei ebay lediglich seit 1998 ca.500 Punkte gesammelt.Hiernach wird es aber nun doch noch richtig albern,denn es wird behauptet,daß durch die Sofort-Kaufen-Option keine Auktion zu Stande gekommen ist und auch kein Auktionator die Auktion geregelt hat.Und es geht noch viel besser weiter: Habe mich mit dem Käufer mal ein wenig beschäftigt und festgestellt,das seit ca.Mitte 2001 insgesamt über 5000 Geschäfte über seinen Account abgewickelt wurden.Dies entspräche dann in etwa über 100 Geschäften jeden Monat.Der Käufer ist laut Rechtsbeistand nicht Vorsteuerabzugsberechtigt.Denke mal für dieses einwandfreie illegale Gewerbe dürfte sich jeder Richter b.z.w. jedes Finanzamt interessieren.Natürlich wird in Keinster Weise in der Klageschrift darauf hingewiesen oder dem Richter ein Bild über die Geschäfte dieses Mandanten gemacht.Der Käufer hat lediglich meinen Artikel ersteigert um diesen mit Gewinn weiter zu veräußern und vor Ersteigerung dieser Auktion auch keinerlei Fragen gestellt.Der Weg der Klägerpartei ist klar,den Richter überzeugen das ich gewerblich gehandelt habe(Was Unsinn ist)und Ihren Mandaten als kleinen privaten Verbraucher hinzustellen.Dann würde ja das 14tätige Rückgaberecht ziehen.Aber nicht bei Privatangelegenheiten beider Seiten.Und da der Käufer ja wohl einem unversteuerten und nicht angemeldetem Gewerbe nachgeht b.z.w.ein Kleingewerbetreibender mit nicht mehr als 17.500Euro Jahresumsatz ist und sich somit von der Vorsteuer befreien lassen kann,dürfte er ja selbst als Unternehmer gelten und somit keine Privilegien eines Endverbrauchers bei Fernabsatzgeschäften haben.