Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage(), die ich wie folgt beantworte:
Als Privatverkäuferin können Sie die gesetzliche Gewährleistung wirksam ausschließen. Sie haften dann " nur " im Rahmen des § 444 BGB
:
" § 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Käme es zu einem Rechtsstreit, so müsste voraussichtlich der Käufer das Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe des Wagens beweisen.
Eine abschließende Beurteilung der Angelegenheit ist im Rahmen des Forums nicht möglich. Ich hoffe, Ihnen dennoch eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
-------------------
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
www.anwaltkohberger.de
Das heisst also, das der Käufer mir dann schon nachweisen müsste, das ich den Mangel arglistig verschwiegen habe?
Wie kann ein Käufer überhaupt nach über 4 Wochen nach dem Kauf noch nachweisen, das ein Mangel schon zu dem Zeitpunkt des Kaufes vorlag?
Antwort auf Nachfrage:
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der Nachweis kann gewöhnlich mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens oder Zeugenaussagen etc.pp. angetreten werden. In der von Ihnen beschriebenen Konstellation wird er kaum gelingen, zumal ich davon ausgehe, daß Sie redlich handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt