Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfrage ist nicht ganz leicht zu beantworten.
1.
Nachdem ich hier von einem reinen Privatverkauf ausgehe und somit ein wirksam vereinbarter Haftungsausschluss vorliegt, kann sich der Käufer im Rahmen der Gewährleistung zunächst nur auf arglistige Täuschung oder die Übernahme einer Garantie berufen, um den Vertrag rückgängig machen und letztlich auch um Schadensersatz verlangen zu können.
Ein entsprechender Nachweis dürfte ihm nicht gelingen. Wenn z.B. der Kilometerstand manipuliert worden sein sollte, dann ja nach Ihrer Schilderung schon bevor Sie den Pkw besessen haben. Entsprechendes gilt für die in Zweifel gezogene TÜV-Tauglichkeit.
2.a
Dem Käufer bleibt somit nur das Widerrufsrecht, wobei fraglich ist, wie dieses rechtlich überhaupt einzuordnen ist.
Ein Widerrufsrecht kraft Gesetzes besteht – wie Sie sicherlich wissen – grundsätzlich nur bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Dies verhindert aber nicht, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit auch zwischen Verbrauchern Vereinbarungen möglich und zulässig sind, die über gesetzliche Einschränkungen hinausgehen.
An der Einräumung eines Widerrufsrechts werden Sie sich hier also grundsätzlich festhalten lassen müssen. (Siehe aber unten Punkt 2.c).
Allerdings gelten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen z.B. des § 312d BGB
, sondern es ist der Vertragsinhalt und der Wille der Parteien zu ermitteln, um die rechtlichen Folgen des hier bereits erfolgten Widerrufs festlegen zu können.
2.b
Da hier keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind, wird ein „normales“ Rücktrittsrecht, nur dass eben keine bestimmten Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen (Vertragsverletzung, Gewährleistung, etc.), anzunehmen sein.
Hiernach wären Sie verpflichtet, den Pkw abzuholen, da gemäß § 346 Abs. 1 BGB
nur Herausgabe geschuldet ist, nicht Versendung.
Auf der anderen Seite hätte der Käufer allein auf der Grundlage der Vertragsauflösung keine Rechte darauf, Sie wegen seiner Auslagen oder wegen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Bezüglich der Auslagen könnte der Käufer im Prinzip diese nur herausverlangen, soweit sie in Ihrem Interesse getätigt wurden.
Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung sehe ich hier nicht.
2.c
Es wäre hier an eine Anfechtung Ihrer Willenserklärung wegen Irrtums (§ 119 BGB
) bezüglich der Einräumung des Widerrufsrechts zu denken, da Sie ersichtlich eine solche Erklärung nicht abgeben wollten – im Streitfall wären Sie hierfür aber voll in der Beweislast.
Ohne Bestehen eines Widerrufsrechts sind Sie nicht in der Pflicht. Der Käufer müsste Ihnen dann schon ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Handeln nachweisen.
3. Fazit:
Sie sollten gegenüber dem Käufer in dem von Ihnen vorbereiteten Schreiben (Einschreiben/Rückschein!) die für Sie sprechenden Argumente anführen und auf Ihrem Standpunkt beharren. Vor allem stellen Sie bitte klar, dass alle Zugeständnisse Ihrerseits rein freiwillig erfolgen.
Gleichzeitig erklären Sie die Anfechtung bezüglich der Vereinbarung eines Widerrufsrechts.
Sie stützen sich hierbei darauf, dass die Vereinbarung eines Widerrufsrechts beim Privatverkauf nicht üblich ist, dass diese ausdrücklich nicht gewollt und offensichtlich nur versehentlich in das Angebot eingefügt wurde und dass eine solche Vereinbarung im offensichtlichen Widerspruch zu dem Haftungsausschluss steht, der ja nur im Rahmen des Privatverkaufs so rechtlich möglich ist.
Soweit Sie die Angelegenheit alleine bewältigen wollen, könnten Sie z.B. „im Wege der Kulanz“ anbieten, den Pkw abzuholen, im Gegenzug aber nur den Kaufpreis zu leisten – Zug um Zug. Verhandlungsspielraum für eine Einigung könnten Sie aus Ihren getätigten Auslagen gewinnen.
Wenn sich die Gegenseite hierauf einlässt, lassen Sie es sich schriftlich geben.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Verständnisfragen zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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