Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Ein Käufer hat gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche, wenn die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe der Sache an den Käufer) einen Mangel aufweist. Ein mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Im vorliegenden Fall ist beides der Fall: Der Verkäufer sicherte Ihnen zu, dass der Motor funktionieren würde, was nicht der Fall ist. Selbst wenn Sie diese Vereinbarung nicht beweisen können, so fehlt immerhin die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit. Zwar müssen gebrauchte Sachen nur einen altersentsprechenden Zustand haben, aber ein Motor muss zumindest funktionsgerecht laufen, da er sonst ja gerade nicht verwendet werden kann.
Inwieweit mittels Sachverständigengutachten bewiesen werden kann, dass dieser Grundmangel auch bereits bei Gefahrübergang vorlag, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen.
Sollte Ihnen dieser Beweis gelingen, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Da Sie auch nachweisen können, dass der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert hat, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten (Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Motors) uns Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Gegenpartei gewerblicher oder privater Verkäufer ist.
Diese Gewährleistungsansprüche kommen bloß dann nicht in Betracht, wenn ein wirksamer Gewährleistungsanspruch vorläge. Hier gilt es zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern zu differenzieren. Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung umfassend ausschließen, wenn dies nicht durch AGB erfolgt, er trägt jedoch auch die Beweislast dafür. Im vorliegenden Fall bezweifle ich, dass ihm dieser Beweis gelingen würde. Selbst wenn er beweisen könnte, dass die Gewährlesitung grundsätzlich ausgeschlossen worden wäre, so bezieht sich der Ausschluss nicht auf Beschaffenheitsvereinbarungen. Könnten Sie also beweisen, dass er zugesichert hatte, dass der Motor funktioniert, käme es auf einen Gewährleistungsausschluss gar nicht mehr an.
Im Ergebnis heißt dies also, dass der Verkäufer für den verdeckten Mangel zu haften hat, sofern Sie das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs beweisen können und der Verkäufer entweder keinen Beweis für einen Gewährleistungsausschluss erbringen kann oder Sie beweisen, dass die Funktionstüchtigkeit vereinbart war (was bereits durch das vertragliche Rücktrittsrecht indiziert ist).
2.) Auf Kenntnis des Verkäufers oder ein etwaiges Verschulden kommt es beim Rücktritt (also Rückabwicklung von Kaufpreis und Kaufsache) nicht an.
Lediglich wenn Sie darüber hinausgehenden Schadensersatz verlangen würden, wäre ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden vorausgesetzt. Dieses Verschulden würde jedoch vermutet werden, so dass der Verkäufer einen Entlastungsbeweis zu führen hätte.
Hätte der Verkäufer Kenntnis vom Defekt oder den Ursachen des Defekts gehabt, wäre an eine arglistige Täuschung zu denken, da Sie sich nach der Funktionstüchtigkeit erkundigt hatten. Diese arglistige Täuschung würde zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Gewährleistungsrecht, so dass es dann nicht auf die Beweisbarkeit des Mangels ankäme. Da es theoretisch denkbar ist, dass Sie die Kenntnis des Verkäufers von den unsachgemäßen Manipulationen, nicht jedoch den Mangel im Gefahrübergang beweisen könnten, rate ich Ihnen dazu, jetzt im Prozess noch hilfsweise die Anfechtung zu erklären und Ihren Klagantrag auch auf dieses Hilfsvorbringen zu stützen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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