Ist es rechtens, dass für ein Urteil zwei unterschiedliche Streitwerte existieren dürfen, ein Streitwert für den Beklagten aus dem eigentlichen Urteil, so dass der im Urteil festgelegte Betrag zu zahlen ist, der über der berufungsfähigen Grenze von 600,00 € liegt, und ein zweiter Streitwert für das Berufungsverfahren, der unter der Grenze von 600,00 € liegt, aus dem dann, ohne dass eine Prüfung des Urteils erfolgte, ein Beschluß vom Landgericht resultiert, der wegen des angeblich zu niedrigen Streitwertes kein Berufungsverfahren und damit keine Überprüfung des Urteils zuläßt ? Weil ich damit nicht einverstanden war, dass auf diese Weise eine Berufung unmöglich gemacht wird, habe ich ohne Erfolg Beschwerde bei Amts- und Landgericht eingelegt. Ich erhielt nun einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem die Beträge eingesetzt waren, zu denen ich vom Amtsgericht verurteilt wurde, die also über der berufungsfähigen Grenze von 600,00€ lagen, gegen diesen Beschluß habe ich Widerspruch beim Amtsgericht eingelegt, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde vom Amtsgericht zur Prüfung einbehalten, und die Pfändung bis zu einer Entscheidung außer Vollzug gesetzt.