Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es bestehen vorliegend sehr gute Argumente für die Rechtsauffassung ihres Anwaltes. Wenn wie vorliegend das Vorkaufsrecht vereitelt worden ist, weil der Verkäufer dieses nicht beachtet hat und seinen Informationspflichten an den Vorkäufer nicht nachgekommen ist, besteht letztlich die gleiche Interessenlage wie in den Fällen, in denen ein Kaufvertrag zwar abgeschlossen, jedoch nicht erfüllt wird.
Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche umfassen neben dem so genannten Erfüllungsinteresse auch Schadenspositionen wie zum Beispiel den entgangenen Gewinn gemäß Paragraph 252 BGB.
In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre Ihnen der Erlös aus dem Bonus vollständig zugeflossen, wenn Sie den Kaufvertrag hätten abschließen können. Demnach dürfte Ihnen im Rahmen des entgangenen Gewinn als Schadensposition auch dieser Bonus vollständig zustehen.
Es ist nicht ersichtlich aus welchem Rechtsgrund nach Auffassung des Gerichtes lediglich ein Teil des entgangenen Gewinns zustehen soll.
Der Bonus war nach ihrer Schilderung eine zwingende Gewinnposition nach Rückbau der Anlagen. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraphen 252 BGB erfüllt.
Nach der von Ihnen hier vorgetragenen Sachverhaltsschilderung sind die Aussichten auf eine vollständige Entschädigung durchaus als positiv zu werten.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 04.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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