Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Es kommt darauf an, auf welchen Anspruch Sie Ihre Klage stützen.
2.Sollten Sie die Absicht haben, einen Dritten zur Unterlassung zu verklagen, weil dieser in Ihre Eigentumsrechte eingreift oder Sie anderweitig an der Ausübung Ihrer Rechte hindert, § 1004 BGB
, 823 BGB
, können Sie ihn auf Unterlassung der Handlung in Anspruch nehmen. Liegt der Wert der Angelegenheit unter EUR 5.000,00, können Sie den Sachverhalt selbst bei dem Amtsgericht am Wohnsitz des Beklagten einreichen. Liegt der Wert über EUR 5.000,00 können Sie die Klage nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes bei dem zuständigen Landgericht einreichen.
3.Das Klageverfahren beginnt mit der Klageerhebung durch einen Schriftsatz (Klageschrift)schriftlich oder bei amtsgerichtlichen Verfahren auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle. Im Klageschriftsatz müssen Sie sämtliche Punkte anführen, die Ihren Anspruch stützen. Sie müssen darin den Beklagten mit ladungsfähiger Adresse benennen und einen Antrag stellen. Dann schildern Sie den Sachverhalt und reichen den Schriftsatz in 3facher Ausführung bei Gericht ein. Der weitere Ablauf wird dann vom Gericht vorgegeben.
4.Wenn Sie dagegen eine Abmahnung im wettbewerbsrechtlichen Bereich meinen (z.B. die Abmahnung eines Onlineshops), müssen Sie Mitbewerber des Anspruchsgegners sein. Als Privatperson steht Ihnen in diesem Bereich kein Klageanspruch zu.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
25. September 2007
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20:05
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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