Freistellung Kindesunterhalt
beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Weiter wurde vereinbart: "...die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, und zwar für alle denkbaren Fälle, auch für den Fall der Not...dieser Verzicht ist für die Kindsmutter aber nur insoweit und solange bindend, soweit keines der beiden ehegemeinschaftlichen Kinder den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt beim Kindsvater ändert und nicht bei der Mutter wohnt...bei einem Wechsel eines Kindes oder beider Kinder gelten dann unabhängig von den vorgegangenen Regelungen die gesetzlichen Vorschriften, sowie die Leitlinien der jeweils zuständigen OLGe. der Verzicht des Kindsvaters gilt ausnahmslos...."