Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Trennungsunterhalt nach Auszug Ehefrau zu neuem Partner

| 27. Mai 2010 23:58 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

SgDuH,
bzgl. der Thematik gem. Betreff habe ich eine Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe ich meiner Frau Trennungsunterhalt schulde.
Zum Sachverhalt: meine Frau und ich leben nach 13 J. Ehe seit Anfang dieses Jahres getrennt im eigenen Haus, da meine Frau einen "Neuen" hat. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder (9 u.13 J.) hervorgegangen. Notarielle Scheidungsfolgevereinbarung wurde getroffen. Hier war vereinbart, dass das Trennungsjahr bis zu meiner Rückversetzung im Juli dieses Jahres (WE-Pendler) in meinem (!) Eigenheim erfolgt. Mittlerweile hat meine Frau entgegen der eindeutigen Vereinbarung, keine abweichenden Anträge bzgl. Sorgerecht zu stellen, gerichtlich Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt. Das Fam.-gericht hat verfügt, dass ein "Probelauf" bzgl. der Kinder zu erfolgen hat; und zwar in zeitlicher Abfolge von jeweils 6 Wo 3 Betreuungsmodelle: beide Kinder bei der Ehefrau und ihrem neuen Lebenspartner, hälftige Sommerferien, 6 Wo beide Kinder bei mir und danach 6 Wo getrennt (Ältere möchte eher zur Mutter, die Kleine möchte in jedem Fall bei mir bleiben; ich weiß, ich schüttel auch nur den Kopf). Im Anschluss Einigung der Eltern auf endgültiges Modell. Notariell war auch vereinbart, dass Trennungsunterhalt (353 €) plus Kindesunterhalt im Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung iHv insgesamt 1.000 € gezahlt wird. Wurde auch pünktlichst überwiesen.
Nunmehr bin ich auf dem Standpunkt, dass ich während der Zeit des 1.Betreuungsmodells und der 1. Hälfte der Sommerferien natürlich den anfälligen Kindes- aber keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen muss. Da meine Frau in eine neue Partnerschaft zieht und der Partner bereits Kinderzimmer einrichtet also Sorge trägt sehe ich keine Veranlassung mehr zur Zahlung des Trennungsunterhaltes. Für den Zeitraum, in denen ich beide Kinder habe, würde ich mir die Forderung nach Barunterhalt vorbehalten, obwohl ich grundsätzlich auch drauf verzichten würde. Meine Frage:
- muss meine Frau ganztägige Beschäftigung für die 9 Wo aufnehmen (derzeit 20h Tätigkeit), um ggf. Barunterhalt zu zahlen, und
- muss ich überhaupt noch Trennungsunterhalt ab Zeitpunkt Auszug zum "Neuen" zahlen? Falls ja, in welcher Höhe (Nettoeinkommen Ehefrau: ca. 570€, eigenes Netto: noch ca. 4TEuro).
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.

28. Mai 2010 | 02:42

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann.

Ich verstehe Sie so, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Ihre Ehefrau eine neue Lebenspartnerschaft aufgenommen hat und nunmehr einen gemeinsamen Haushalt bilden will, keinen Trennungsunterhalt mehr bezahlen wollen.

Während des Trennungsjahres sind allerdings die Maßstäbe für den Wegfall des Ehegattenunterhaltes nicht so streng anzusetzen, als nach Rechtskraft der Scheidung.

Allenfalls könnten Ihrer Ehefrau im Rahmen einer Unterhaltsberechnung eine ersparte Aufwendung aufgrund der Partnerschaft als Einkommen berücksichtigt werden. Dieser Betrag bestimmt sich in der Regel mit 150 bis 250 Euro.

Andererseits erfolgte die Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruches unter Berücksichtigung des wohl mietfreien Wohnen der Ehefrau in Ihrem Haus. Dies fällt naturgemäß mit dem Auszug der Ehefrau weg, so dass Sie eigentlich einen höheren Trennungsunterhalt, als den bisher vereinbarten Betrag schulden könnten.

Während der zu erprobenden Betreuungsmodelle trifft Ihre Ehefrau zunächst noch nicht die volle Erwerbsobliegenheit. Dies kann sich dann ändern, wenn z.B. eine abschließende Vereinbarung vorliegt, dass beide Kinder bei Ihnen bzw. ein Kind in Ihrem Haushalt und ein Kind im Haushalt Ihrer Ehefrau leben soll.

Während des Trennungsjahres obliegt es Ihnen weiterhin Trennungsunterhalt an Ihre Ehefrau zu bezahlen. Entscheidend für die weitere Höhe des Trennungsunterhalts und der Erwerbsobliegenheit Ihrer Ehefrau, ist der Ausgang des Aufenthaltsbestimmungsverfahrens, da sich erst dann zeigt, wie die weitere Betreuungssitutation der Kinder aussehen wird.

Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben zum Einkommen kann in diesem Forum keine Unterhaltberechnung vorgenommen werden. Aufgrund einer Einkommensdifferenz von rund 3.600,00 € und einem Wohnvorteil Ihrerseits im eigenen Haus, ist allerdings abzuschätzen, dass der vereinbarte Trennungsunterhalt von 353,00 € als gering eingestuft werden kann. Hier ist nicht bekannt, welche ggf. vorhandenen Kreditverbindlichkeiten oder besondere berufsbedingte Aufwendungen Berücksichtigung gefunden haben.

Sie sollten sich auf jeden Fall in die anwaltliche Beratung eines Fachanwaltes für Familienrechts begeben und dort eine Unterhaltsberechnung anhand von Unterlagen durchführen lassen, um prüfen zu können, ob der Unterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung angemessen ist. Eine Neuberechnung der Kindesunterhaltsansprüche kann im Anschluss an das Aufenthaltsbestimmungsverfahren erforderlich werden.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieses Mediums zunächst eine erste Orientierung verschafft zu haben. Nutzen Sie die kostenlose Rückfragefunktion, falls noch etwas unklar geblieben ist.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 30. Mai 2010 | 13:26

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Fundierte, sachgerechte und umfängliche Beantwortung der Fragestellung.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Tobias Rösemeier »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Mai 2010
5/5,0

Fundierte, sachgerechte und umfängliche Beantwortung der Fragestellung.


ANTWORT VON

(407)

Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht