Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann.
Ich verstehe Sie so, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Ihre Ehefrau eine neue Lebenspartnerschaft aufgenommen hat und nunmehr einen gemeinsamen Haushalt bilden will, keinen Trennungsunterhalt mehr bezahlen wollen.
Während des Trennungsjahres sind allerdings die Maßstäbe für den Wegfall des Ehegattenunterhaltes nicht so streng anzusetzen, als nach Rechtskraft der Scheidung.
Allenfalls könnten Ihrer Ehefrau im Rahmen einer Unterhaltsberechnung eine ersparte Aufwendung aufgrund der Partnerschaft als Einkommen berücksichtigt werden. Dieser Betrag bestimmt sich in der Regel mit 150 bis 250 Euro.
Andererseits erfolgte die Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruches unter Berücksichtigung des wohl mietfreien Wohnen der Ehefrau in Ihrem Haus. Dies fällt naturgemäß mit dem Auszug der Ehefrau weg, so dass Sie eigentlich einen höheren Trennungsunterhalt, als den bisher vereinbarten Betrag schulden könnten.
Während der zu erprobenden Betreuungsmodelle trifft Ihre Ehefrau zunächst noch nicht die volle Erwerbsobliegenheit. Dies kann sich dann ändern, wenn z.B. eine abschließende Vereinbarung vorliegt, dass beide Kinder bei Ihnen bzw. ein Kind in Ihrem Haushalt und ein Kind im Haushalt Ihrer Ehefrau leben soll.
Während des Trennungsjahres obliegt es Ihnen weiterhin Trennungsunterhalt an Ihre Ehefrau zu bezahlen. Entscheidend für die weitere Höhe des Trennungsunterhalts und der Erwerbsobliegenheit Ihrer Ehefrau, ist der Ausgang des Aufenthaltsbestimmungsverfahrens, da sich erst dann zeigt, wie die weitere Betreuungssitutation der Kinder aussehen wird.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben zum Einkommen kann in diesem Forum keine Unterhaltberechnung vorgenommen werden. Aufgrund einer Einkommensdifferenz von rund 3.600,00 € und einem Wohnvorteil Ihrerseits im eigenen Haus, ist allerdings abzuschätzen, dass der vereinbarte Trennungsunterhalt von 353,00 € als gering eingestuft werden kann. Hier ist nicht bekannt, welche ggf. vorhandenen Kreditverbindlichkeiten oder besondere berufsbedingte Aufwendungen Berücksichtigung gefunden haben.
Sie sollten sich auf jeden Fall in die anwaltliche Beratung eines Fachanwaltes für Familienrechts begeben und dort eine Unterhaltsberechnung anhand von Unterlagen durchführen lassen, um prüfen zu können, ob der Unterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung angemessen ist. Eine Neuberechnung der Kindesunterhaltsansprüche kann im Anschluss an das Aufenthaltsbestimmungsverfahren erforderlich werden.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieses Mediums zunächst eine erste Orientierung verschafft zu haben. Nutzen Sie die kostenlose Rückfragefunktion, falls noch etwas unklar geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Fachanwalt für Familienrecht