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Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer ersten Frage:
Sie können auf jeden Fall geltend machen, dass Sie das Geld aus der Abfindung und aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile zum Aufbau einer neuen beruflichen Existenz benötigen. Dass Sie dies planen, müssen Sie aber auch eingehend belegen können. Ihre Kinder und Ihre Ex-Frau hätten ja auch nichts davon, wenn sie für ein paar Monate zwar etwas mehr Unterhalt bekämen, Sie ihnen danach aber wegen Arbeitslosigkeit nichts mehr zahlen könnten.
Den Bau eines Hauses hingegen werden Sie wohl kaum erfolgreich als Grund für eine Einbehaltung der Gelder anführen können. Auch wenn Ihre Kinder das Haus irgendwann einmal erben sollen, brauchen sie doch jetzt finanzielle Unterstützung von Ihnen. Sie müssten schon darlegen, dass Sie das Haus unbedingt jetzt bauen mussten, was aber kaum möglich sein wird.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Am einfachsten lässt sich herausfinden, ob Ihre Ex-Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit trifft, wenn Sie sich weigern, Ihrer Ex-Frau mehr Unterhalt zu zahlen als bisher, und Ihre Ex-Frau daraufhin Klage gegen Sie erhebt. Im Prozess können Sie dann geltend machen, dass Sie schon deshalb nicht mehr Unterhalt an Ihre Ex-Frau zahlen müssten, weil es Ihrer Ehefrau doch sowieso zuzumuten sei, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Alternativ dazu können Sie selbst Klage erheben auf Feststellung, dass Sie Ihrer Ex-Frau gar keinen oder nur Unterhalt in einer bestimmten (geringen) Höhe schulden, weil sie ja für ihren Unterhalt selbst aufkommen kann.
Zu Ihrer dritten Frage:
Es ist für mich nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Anwalt die Begleichung seiner Rechnung durch Sie fordert. Allein aus der Tatsache, dass Sie augenscheinlich Ihren Kindern und Ihrer Ex-Frau höheren Unterhalt zahlen müssen als zunächst festgelegt, folgt noch nicht, dass Ihre Ex-Frau für eine erste Beratung und ein erstes Schreiben an Sie einen Anwalt einschalten und dessen Kosten Ihnen auferlegen darf. Fragen Sie daher beim Anwalt nach, warum er seine Kosten von Ihnen erstattet verlangt. Vielleicht ist Ihre Ex-Frau schon ohne Anwalt in dieser Sache an Sie herangetreten und Sie haben sich geweigert, neu über die Unterhaltshöhe zu diskutieren, woraufhin sie sich gezwungen sah, einen Anwalt zu beauftragen?
Prozesskostenhilfe gibt es übrigens nicht für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts. Erst wenn es zum Prozess kommen sollte, können Sie und kann Ihre Ex-Ehefrau Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Vertretung beantragen.
Ich hoffe, Ihnen zu mehr Klarheit verholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
08.03.2005 | 16:02
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
zunächst möchte ich betonen, dass es mir nicht darum geht, den Kindesunterhalt zu drücken. Es geht mir vielmehr darum, den Ehegattenunterhalt zu reduzieren bzw. ganz zu streichen. Ich kümmere mich seit Jahren um die Kinder und je älter sie werden, desto intensiver wird das Verhältnis (die Kinder sind abwechselnd ausserhalb der normalen Umgangswochenenden bei uns, weil sie irgendwelche Klassenarbeiten schreiben und ich oder meine Frau mit ihnen zusammen lernen. Ausserdem bin ich auch in der Schule engagiert und im Elternteam, obwohl ich kein Sorgerecht habe.
Zu Ihren Antworten, die mir sehr weiterhelfen werden, habe ich noch einige ergänzende Fragen an Sie:
1. Wie schon erwähnt, ist der Anwalt meines ehemaligen Arbeitgebers in der gleichen Kanzlei wie der Vertreter meiner Ex-Ehefrau tätig. Hier stellt sich die Frage, inwieweit ich auskunftspflichtig bin. Ich habe nämlich folgendes Problem: Als Gesellschafter habe ich bis zur Auszahlung der Gesellschaftsanteile ein Wettbewerbsverbot. Als ehemaliger Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot von 24 Monaten. Wenn ich mich jetzt wie beabsichtigt bei einer anderen Firma beteilige, unterliege ich dem Wettbewerbsverbot, das heißt ich dürfte das eigentlich, da dieses Unternehmen in der gleichen Branche tätig ist. Durch die Konstellation in der Anwaltskanzlei laufe ich somit Gefahr, dass mein ehemaliger Arbeitgeber jetzt wunderbaren Einblick bekommt, wo ich beschäftigt bin. Ich wäre also gezwungen, doch arbeitslos zu bleiben. Kann ich hiergegen irgend etwas tun?
2. Bis zu welcher Höhe werden die Auszahlung der Gesellschaftsanteile und der Abfindung angerechnet. Der gesamte Betrag oder nur die Hälfte? Wie werden darüber hinaus die Beträge aufgeteilt? Bis zur Höhe des bisherigen Einkommens oder höher? Darüber hinaus hat meine Ehefrau mir das Geld für den Kauf der Anteile geliehen. Hierzu existiert ein Vertrag (sie hat nämlich ihre Altersvorsorge dafür aufgelöst). Es kann ja nicht sein, dass sie jetzt leer ausgeht und ich ihr noch nicht einmal den Betrag zurückzahlen kann, den ich ihr schulde. Zur Verwendung der Geschäftsanteile für den Hausbau: Wir hatten mit dem Hausbau bereits angefangen (Rohbau stand bereits), da wir ja schließlich nicht davon ausgingen, dass mir meine Stelle gekündigt wird. Das war auch nicht vorauszusehen. Ausserdem können Geschäftsführer ohne Begründung lt Vertrag durch den Hauptgesellschafter gekündigt werden. Die Bank, die den Hausbau finanziert, hat darauf bestanden, dass der Erlös aus den Gesellschaftsanteilen zur Finanzierung herangezogen wird. Sonst wäre es zur Zwangsvollstreckung gekommen. Wäre das nicht Grund genug, die Anteile für die Hausfinanzierung heranzuziehen?
3. Erwerbsobliegenheit meiner Ex-Ehefrau
Die Rahmenbedingungen sprechen für eine Vollzeittätigkeit (Ganztagsschule). Darüber hinaus bin ich gerne bereit, die Kinder an mittwochs und in den Ferien zu betreuen. Meine jetzige Ehefrau ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und bezüglich der Arbeitszeit auch flexibel. Was ist jedoch wenn sie keine Arbeit findet oder wenn sie behauptet, keine Arbeit zu finden? Zahle ich dann am Ende durch den Aufstockungsunterhalt nicht mehr als jetzt (z.B. wenn Abfindung und Gesellschaftsanteile eingerechnet werden?) Mein Einkommen lag zum Trennungstermin (oder gilt der Scheidungszeitpunkt) unter dem jetzigen Einkommen. Ist dieser Betrag dann der Betrag, der für die Berechnung des Aufstockungsunterhaltes herangezogen wird?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.03.2005 | 19:15
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Antwort auf Ihre Nachfragen möchte ich zunächst auf die Erläuterungen des Kollegen Herrn Rechtsanwalt Wille verweisen, der Ihnen ebenfalls geantwortet hat. Die erste Ihrer "Nachfragen" stellt ohnehin eine neue Frage, nicht bloß eine Rückfrage, dar, die ich an dieser Stelle nicht eingehend beantworten kann.
Zu Ihrer zweiten Nachfrage ist zu sagen, dass sowohl die Abfindung als auch der Wert der Gesellschaftsanteile in voller Höhe angerechnet werden müssen. Dem Kollegen Wille muss ich widersprechen (er kennt Ihre Situation nicht so gut wie ich): Da Sie die Gesellschaft erst NACH Ihrer ersten Ehe gegründet haben und auch erst NACH der Scheidung dort Geschäftsführer waren, spielen Abfindung und Wert der Gesellschaftsanteile nur für die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Unterhalts eine Rolle; der Zugewinnausgleich hingegen ist ja schon längst passiert, bevor Sie Gesellschafter und Geschäftsführer wurden.
Wenn Sie nachweisen können, dass Ihre jetzige Ehefrau Ihnen das Geld für die Gesellschaftsanteile nur geliehen hat, dann sollten Sie dies gegenüber Ihrer Ex-Frau auch auf jeden Fall geltend machen. Denn dann können Sie die Vermutung, dass Ihre jetzige Ehefrau Ihnen das Geld schenkweise überlassen hat, entkräften. Ihre jetzige Ehefrau sollte dieses Darlehen kündigen und das Geld von Ihnen zurückverlangen, damit es nicht weiterhin in Ihrem Vermögen vorhanden ist. Wenn es aber aus irgendwelchen Gründen gegenüber Ihren Kindern und Ihrer Ex-Frau ungerecht wäre, dass Sie das geliehene Geld zurückzahlen, dann würde es doch zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzugerechnet. Gleiches gilt für die Schulden im Zusammenhang mit dem Hausbau: Sie sollten diese Schulden bei der Diskussion mit Ihrer Ehefrau und in einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf jeden Fall als Argument anführen. Aber ob Sie mit diesem Argument durchdringen, hängt davon ab, ob dies zu einer "gerechten" Lösung passt oder nicht.
Zu Ihrer letzten Frage: Wenn Ihre Ex-Ehefrau überhaupt eine Erwerbsobliegenheit trifft (was in Ihrem Fall wie gesagt anzunehmen ist, da die Betreuung der Kinder den Tag über gesichert ist), dann muss sie sich um einen Arbeitsplatz bemühen. Wenn sie keine Arbeit aufnimmt, dann muss sie nachweisen, dass es ihr nicht gelingt, einen Arbeitsplatz zu finden, obwohl sie sich intensiv bemüht. Nur dann hat sie einen Anspruch gegen Sie auf Zahlung von Unterhalt in voller Höhe.
Die maximale Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihrer Ex-Ehefrau bemisst sich grundsätzlich nach dem in Ihrer ersten Ehe verfügbaren Einkommen im Zeitpunkt der Trennung. Ihre Ex-Frau hat gegen Sie nur den Anspruch, wirtschaftlich genauso gestellt zu werden, wie sie im Zeitpunkt Ihrer Trennung gestanden hat. Wenn Ihre Ex-Frau eine Erwerbsobliegenheit trifft, dann müssen Sie nur noch die Differenz zwischen dem von Ihrer Ex-Frau erzielbaren eigenen Einkommen und dem Einkommen, das ihr gemäß dem vorhergehenden Satz zusteht, zahlen. Sie sollten daher der Frage, ob Ihre Ex-Frau selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann, unbedingt nachgehen. Dafür werden Sie aber anwaltlichen Beistand benötigen. Ich rate Ihnen ohnehin, einen Anwalt einzuschalten. Ihre Situation ist zu kompliziert, um sie im Rahmen dieser Onlineberatung erschöpfend und definitiv zu beurteilen. Gern können Sie sich hierzu auch an mich wenden, immerhin kenne ich Ihre grundsätzliche Situation mittlerweile.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)