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Klärung der Besitztümer vor einer Eheschließung?

| 19. Januar 2020 23:29 |
Preis: 100,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


20:28

Meine Freundin und ich planen dieses Jahr zu heiraten. Was uns dabei noch nicht ganz klar ist, wie sich eine Hochzeit auf die Besitztümer auswirkt und was wir ggf. diesbezüglich noch (und vor allem wie) klären müssen. Wir haben jeweils ein Konto und führen ein weiteres gemeinschaftlich für Lebensmittel, Miete usw. (wir zahlen beide jeweils gleiche Anteile ein) was wir auch nach der Hochzeit so beibehalten möchten.

Was mich angeht habe ich mein Geld seit meiner Volljährigkeit sehr erfolgreich in Aktien, Fonds, ETFs und Festgeld investiert, so das ich aktuell über eine Summe von ca. 150.000 Euro verfügen könnte (die für eine Wohnung oder Haus gedacht ist). Meine Freundin hat ihr Geld nicht angelegt und verfügt nur über 10.000 Euro.

Frage:
Wie wirkt sich eine Heirat auf mein angespartes Geld aus, hat sie dann einen entsprechenden Anspruch drauf (speziell wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten)? Müßte man jetzt schon etwas bedenken, wenn wir uns nach der Hochzeit gemeinsam eine Wohnung kaufen und dieses Geld darin investieren wollen?

20. Januar 2020 | 00:26

Antwort

von


(197)
70 Queens Road Central
00 Hong Kong
Tel: +85281913060
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E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:

1. Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich
Die gesetzliche Regelung sieht die sog. Zugewinngemeinschaft vor (§§ 1363 ff. BGB ). Während der Ehe bleibt dabei das jeweilige Vermögen der Eheleute getrennt. Bei einer Scheidung wird grundsätzlich das Vermögen beider Partner jeweils zu Beginn und zu Ende der Ehe zusammengerechnet. Die Differenz zwischen dem so errechneten gemeinsamen Anfangs- und Endvermögen (der Zugewinn) wird hälftig geteilt (Zugewinnausgleich, § 1372 BGB ).

Dies gilt dann grds. auch für eine während der Ehe erworbene Immobilie. Dabei spielt es für den Zugewinnausgleich grds. keine Rolle, wer im Grundbuch steht oder wer den Kredit bezahlt hat. Maßgeblich ist allein das Nettovermögen, bei der Immobilie also insbesondere der Verkehrswert abzüglich der noch offenen Schulden.

Einzelne Erwerbe oder Veräußerungen während der Ehe bleiben allerdings grundsätzlich außen vor, so etwa erhaltene Erbschaften oder Schenkungen (§ 1374 BGB ). Zuwendungen zwischen den Partnern sind unter bestimmten Umständen zurückzugewähren.

Im Fall des Todes ist der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft neben den Kindern grds. gesetzlicher Erbe zu 1/2 (§§ 1371 Abs. 1 BGB ).

Es gibt noch eine Reihe weiterer Regelungen, die den Rahmen dieser Frage sprengen würden. Hierzu empfiehlt sich eine detaillierte Beratung.

2. Unterhalt im Scheidungsfall
Zusätzlich zum Zugewinnausgleich gilt ohne individuelle Regelung die Unterhaltsregelung der §§ 1569 ff. BGB . Danach sind die Eheleute untereinander unter bestimmten Umständen zum Ehegattenunterhalt (§§ 1570 ff. BGB ) und gegenüber den Kindern zum Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB ) verpflichtet. In der Regel bedeutet dies, dass sich ein Ex-Partner um die Kinder kümmert und hierfür sowohl Ehegattenunterhalt als auch (für das Kind) Kindesunterhalt erhält. Doch auch ohne Kinder kann eine Unterhaltspflicht bestehen, insbesondere wenn ein Partner nach der Ehe nicht in der Lage ist, den während der Ehe geführten Lebensstandard aus eigener Kraft aufrechtzuerhalten.

Auch hier sind die einzelnen Regelungen des BGB recht detailliert ausgestaltet und lassen sich am besten im Rahmen einer individuellen Beratung erläutern.

3. Individuelle Regelung durch Ehevertrag
Insbesondere in Fällen, in denen ein Partner wirtschaftlich deutlich besser gestellt ist (wie in Ihrem Fall) und dies sich möglicherweise während der Ehe noch fortsetzen und verstärken wird, empfehle ich die Möglichkeit eines Ehevertrags. Hier können bestimmte Regelungen getroffen werden, die Ihrer Situation unter Umständen besser gerecht werden als die gesetzliche Regelung. Dies kann zum Beispiel von Vereinbarungen über einzelne Vermögensgegenstände (z.B. die Immobilie) bis hin zu einer umfassenden Güterstandsvereinbarung (z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) reichen. In der Regel werden hier auch Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen. Ebenso kann dies bereits mit einem wechselseitigen Testament verbunden werden.

Dabei muss darauf geachtet werden, dass Eheverträge von den Gerichten einer strengen und sich über die Zeit hinweg wandelnden Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle unterworfen sind. Bei der Gestaltung ist daher sorgfältig darauf zu achten, dass der Vertrag den aktuellen Anforderungen genügt und bei sich ändernden Lebensverhältnissen ggf. auch während der Ehe angepasst wird. Andernfalls kann es passieren, dass er z.B. im Rahmen einer Scheidung vom Gericht wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten für nichtig erklärt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Für eine detaillierte Beratung erreichen Sie mich unter tg@greenawalt.hk.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Dr. Tim Greenawalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. Januar 2020 | 19:40

Hallo Herr Dr. Tim Greenawalt,

vielen Dank für die Informationen. Leider wird damit nur meine Frage "an was müßte man jetzt denken?" gestreift (wenn überhaupt). Solche Themen wie Kinder stehen zudem in keiner Verbindung zu meiner Frage (und Unterhalt würde ich als Grundkenntnisse voraussetzten). Sie haben eher auf die Frage "Welche Regelungen gibt es für die Ehe und deren Auflösung" geantwortet, was aber leider nicht die Frage war...

Ich hätte eigentlich erwartet das z.B. auf § 1377 Abs. 3 BGB (das Anfangsvermögen) eingegangen wird und das man dieses Dokumentieren muss (Reicht ein simpler Ausdruck, muss es etwas unterschriebenes von der Bank sein, kann man das wärend der Ehe irgendwo unter Zeugen unterschreiben... zählt zudem der Aktienwert vor der Hochzeit oder der am Scheidungstag, ...) zumal ich schon entsprechende Summen und Wertgegenstände genannt habe.

Darüber hinaus könnte es ggf. noch weitere Dinge geben, die ich halt nicht kenne und Grundlage meiner Frage "an was müsste man JETZT denken? / Klärung der Besitztümer VOR der Ehe?" waren.

Vielleicht können sie meine Frage nochmal aufnehmen und eine zielgerichtete Antwort formulieren? Ich könnte mir vorstellen das man dann auf die Punkte oben eingeht (und andere die es gibt) und den Punkt Gütertrennung tiefer im Exkurs behandelt, da eine Zugewinngemeinschaft scheinbar ja ggf. nicht in Frage kommt, da ich das Problem ja VOR der Hochzeit klären möchte. Im Punkt Gütertrennung könnte man dann noch kurz drauf eingehen, was es bedeutet wenn wir uns in unserer Ehe die im Text erwähnte Wohnung gemeinsam kaufen sollten.

Vielen Dank :)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2020 | 20:28

Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:

Vorab der Hinweis, dass eine Erstberatung hier nur einen ersten Einblick gewähren kann. Das eheliche Güterrecht im BGB umfasst exakt 201 Paragraphen. Selbstverständlich will ich Ihre Frage bestmöglich beantworten, dies kann aber nur ein Anhaltspunkt für Sie sein, wie Sie weiter verfahren wollen.

1. Dokumentation des Anfangsvermögens gem. § 1377 BGB
Die Regelung des § 1377 BGB ist eine gesetzliche und damit widerlegbare Vermutung. Sie regelt einen recht speziellen Fall, nämlich den Streit über die Richtigkeit eines ggf. erstellten Vermögensverzeichnisses (Abs. 1) oder die Vermutung im Falle jeglicher Informationen über das Anfangsvermögen (Abs. 3).

Sie spiegelt aber insgesamt den Gedanken des Familienrechts wider, dass es stets auf eine Betrachtung des Einzelfalls ankommt, die der Richter im Fall der Scheidung rückwirkend vornehmen wird. Bereits dieser Punkt zeigt, dass ich Ihnen hier zwar einen mehr oder weniger umfassenden Überblick über die Einzelheiten des ehelichen Güterrechts geben könnte - ohne Kenntnis Ihrer persönlichen Situation und Ihrer Ziele wäre dies aber im Rahmen dieser Erstberatung allenfalls ein Versuch, der erneut zwangsläufig nur an der Oberfläche kratzen würde.

In der Praxis zeigt aber die Erfahrung, dass sich das Anfangsvermögen in der Regel meist bereits durch Kontoauszüge, Grundbucheinträge und Quittungen recht gut belegen lässt, solange Sie diese über die Zeit der Ehe hinweg aufbewahren. An die Beweisführung werden dann unabhängig von § 1377 BGB die allgemeinen Regeln der ZPO und des FamFG gestellt, d.h. dass Privaturkunden innerhalb der freien Beweiswürdigung des Gerichts grundsätzlich als Beweismittel gelten. Eine Unterschrift der Bank ist grds. nicht erforderlich, sonst wäre jeder Kontoauszug vor Gericht nicht verwertbar. Solange demnach z.B. die Konto- und Depotauszüge vorliegen und kein Anhaltspunkt für eine Fälschung besteht, gelten diese als ausreichend für die Dokumentation des Anfangsvermögens.

Bei Aktien gilt als Anfangsvermögen der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung.

2. An was müsste man jetzt denken?
Ein Vermögensverzeichnis i.S.d. § 1377 BGB - das dann von beiden Parteien unterzeichnet werden sollte - macht zwar Sinn. Wenn Sie aber - was aus Ihrer ursprünglichen Frage nicht ganz klar wurde - bereits jetzt völlig zu Recht über eine Gütertrennung nachdenken, empfehle ich - statt eines bloßen Vermögensverzeichnisses - sich mit dem Thema Ehevertrag auseinanderzusetzen.

Die wesentlichen Aspekte, die darin geregelt werden können, habe ich bereits erläutert. Sie stellen im Wesentlichen auch die Punkte dar, über die Sie nachdenken sollten.

Die Gütertrennung führt bei korrekter Vereinbarung im Ehevertrag dazu, dass Ihr Vermögen von dem Ihrer Frau getrennt ist. Es erfolgt bei Scheidung kein Ausgleich, jeder behält das was ihm gehört. Sollten Sie also während der Ehe die geplante Immobilie erwerben, kommt es nur auf die Regelung im Grundbuch an. Auch die Zahlung des auf die gesamte Immobilie anfallenden Kredits durch nur einen Partner hat dann (z.B. bei hälftiger Teilung des Grundbesitzes) keine Auswirkung; vielmehr stellt die Tilgung des auf den anderen Partner anfallenden Teil des Kredits grundsätzlich eine Schenkung dar, die bei der Scheidung dann nicht mehr rückabzuwickeln wäre.

3. Sonstiges
An dieser Stelle vielleicht der Hinweis, dass das Familienrecht im Gesetz zwar sehr ausgeglichen geregelt ist. In der Praxis ist es aber bisweilen noch immer so, dass die Gerichte teilweise sehr klassischen Mustern folgen. Dies führt dazu, dass die Ehefrau im Rahmen der Scheidung bisweilen von vornherein als der wirtschaftlich schwächere und damit schutzwürdigere Part betrachtet wird. Diese Befürchtung höre ich bei Ihnen ebenfalls heraus, insbesondere bei den von Ihnen genannten Vermögensverhältnissen. Darauf bezog sich mein Hinweis, dass in diesem Fall besonders sorgfältig auf die Gestaltung des Ehevertrags geachtet werden sollte, da andernfalls die Gefahr der Nichtigkeit im Raum steht.

Für die Details stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Dr. Tim Greenawalt

Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2020 | 20:47

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Rechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt hat mir sehr schnell geantwortet (Hautantwort und auch Nachfrage) in einem Freundlichen Ton. Leider wurde die eigentliche Frage vielleicht auch gerade wegen der Schnelligkeit der Antwort nicht vollständig gelesen, so das die erste Antwort etwas am Ziel vorbei war. Die Antwort auf die Nachfrage hingegen ist OK auch wenn ich mir mehr erwartet hätte als auf das zu Antworten das ich als Vorlage geliefert hatte. Daher würde ich ihn auch nicht gerade Empfehlen, ich denke wenn man sich etwas mehr Zeit genommen hätte, dann hätte man die Frage auch korrekt erfasst. Insgesamt hat er mich dahingegen bestärkt, das wir wohl um einen Besuch eines Anwalt wohl nicht drum herum kommen werden. Da das Thema wohl wie angenommen sehr Komplex ist.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Leider war die Frage so allgemein gestellt, dass diese nur im Rahmen einer detaillierten Beratung vollständig beantwortet werden kann. Darauf habe ich mehrfach hingewiesen. Dem Fragesteller ist nach der Antwort erstmals bewusst geworden, dass in seiner Situation ein Ehevertrag mit Gütertrennung in Frage kommt. Insofern hat die Erstberatung ihren Zweck vollständig erfüllt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Januar 2020
3,4/5,0

Rechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt hat mir sehr schnell geantwortet (Hautantwort und auch Nachfrage) in einem Freundlichen Ton. Leider wurde die eigentliche Frage vielleicht auch gerade wegen der Schnelligkeit der Antwort nicht vollständig gelesen, so das die erste Antwort etwas am Ziel vorbei war. Die Antwort auf die Nachfrage hingegen ist OK auch wenn ich mir mehr erwartet hätte als auf das zu Antworten das ich als Vorlage geliefert hatte. Daher würde ich ihn auch nicht gerade Empfehlen, ich denke wenn man sich etwas mehr Zeit genommen hätte, dann hätte man die Frage auch korrekt erfasst. Insgesamt hat er mich dahingegen bestärkt, das wir wohl um einen Besuch eines Anwalt wohl nicht drum herum kommen werden. Da das Thema wohl wie angenommen sehr Komplex ist.


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