Die Kündigung des Mietvertrags erfolgte unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 28.02.2010, wobei der eigentliche Auszug schon Ende Januar 2010 erfolgte. ... Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen an den seinem häufigen Zugriff ausgesetzten Einrichtungen des Mietobjektes wie zum Beispiel Heizthermen, WC-Anlagen, Wasch- und Abflussbecken und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenstern, Türverschlüssen und Rolläden usw. bis zu einem Rechnungsbetrag von 80,-€ im Einzelfall, jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 8% der Jahres-Grundmiete. zu tragen, unabhängig davon, wer den Reparaturauftrag erteilt. §19 Schönheitsreparaturen bei Vertragsende (siehe §27) 1. wurde gestrichen, Kostenbeteiligungsplan wurde hier festgelegt. 2. Kommt der Mieter trotz Nachfristsetzung einer bei Vertragsende bestehenden Renovierungsverpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, einen evtl.