Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angebenen Sachverhalts.
Ich gehe vorliegend davon aus, dass es sich um einen Formularmietvertrag handelt und der Vertrag nicht individuell ausgehandelt worden ist.
Grundsätzlich ist die vorliegende Klausel über die Schönheitsreperaturen wirksam, da hier keine starren Fristen vereinbart sind, sonder die Schönheitsreperaturen "in der Regel " in diesen Zeiträumen auszuführen sind.
Dies bedeutet aber selbstverständlich, dass Sie die Schönheitsreperaturen nur auszuführen haben, wenn der Grad der Abnutzung dies erfordert.
1) Streichen der Wände
Da Sie nach Ihren Angaben im März 2006 die Wände gestrichen haben, sind Sie nicht zur erneuten Renovierung verpflichtet, sofern keine übergemäße Abnutzung stattgefunden hat.
Die Wände mussen auch nicht weiß gestrichen werden.
Nicht erlaubt sind lediglich grelle, auffallende Farben.
Dezente Farben sind aber ohne weiteres zulässig ( z. B. hellblau,LG LÜbeck, 14 S 221/00
).
2) Heizkörper etc.
Auch hier ist entscheidend, ob überhaupt eine Abnutzung vorliegt. Nach zwei Jahren genügt bei Türen, Türrahmen und Heizkörpern in der Regel das Abwaschen, ein Streichen ist nicht erforderlich. Dies muss allerdings selbstverständlich eine Tatfrage, die vor Ort entschieden werden muss.
3) Abgeltungklausel
Die Klausel in 14.4. ist unwirksam.
Der Vermieter ist nicht berechtigt, einen Kostenteil später durchzuführender Schönheitsreperaturen zu verlangen.
Der Bundesgerichthof hat diese Klausel in seiner neusten Rechtssprechung für unwirksam erklärt, da Sie den Mieter unangemessen benachteiligen ( <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20VIII%20ZR%2052/%2006" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">BGH VIII ZR 52/ 06</a>, Urt. v. 18.10.2006 ).
Demzufolge sind Sie nicht verpflichtet, einen Kostenanteil - berechnet nach der Mietdauer und unabhängig von der Abnutzung - zu bezahlen.
Zusammenfassend läßt sich festhalten, dass Sie lediglich diejenigen Schönheitsreperaturen durchführen müssen, die nach der tatsächlichen Abnutzung objektiv erforderlich sind. Die Wände müssen nicht zwingend weiß sein, dezente Farben sind zulässig. Die Abgeltungsklausel ist unwirksam.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orieniterung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung der Fragen, die mir sehr weiterhelfen.
Meine Nachfrage wäre nun, ob ich mich auf Ihre Aussagen bei meiner Vermietung berufen kann und diese somit auch rechtskräftig sind?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage.
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Ersetzt werden kann selbstverständlich niemals eine anwaltliche Vertetung vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt