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Mündliche Mietzusage

| 27. Mai 2009 20:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Ein Mieter hat mir mündlich die Anmietung eines Büros zugesagt.
Am 20.10.08 habe ich einen Vertragsentwurf via eMail zugesand. Mit dem Mietbeginn 01.03.2009 und einer Kündigungszeit von 6 Monaten.
Nachdem er mich einige male vertröstet hat (nur mündlich) und den Einzugstermin nach hinten verschoben hat wurde als Einzugstermin der 01.05.2009 mündlich vereinbart. Zusätzlich wurden 10 Schlüssel für die Schließanlage bestellt. Die entstehenden Kosten für den Mieter habe ich in einer eMail vom 25.02.2009 an den potentiellen Mieter geschickt.
Ich habe keinerlei schriftliche Zusage, Stellungsnahme oder Antwort bekommen. Da er persöhnlich gut bekannt war, habe ich mich die ganze Zeit auf das Ehrenwort und die Seriosität verlassen. Der Einzug wurde weder von Ihm noch von mir je in Frage gestellt.
Das Büro wurde mindestens zweimal mit dem potentiellen Mieter besichtigt und in absprache mit Ihm Renovierungsarbeiten unternommen, damit sie seinen Wünschen und Nutzungszwecken entsprechen . So wurde die Toilette, die Fenster und Heizungsanlage komplett erneuert und telweise Fußböden und Wände renoviert. Eigens für die neue Nutzung wurde die Heizanlage getrennt und mit einem Wärmezäler ausgestattet.
Am 27.04.2009 hat mich der potentielle Mieter besucht und um einen Einzug am 30.04.2009 gebeten, da er pünktlich aus dem gemieteten Büro mußte. Da die Renovierungsarbeiten bis zum 30.04.2009 geplant waren, konnte ich so kurzfristig keine feste Zusage für eine frühre Nutzung geben.

Der potentielle Mieter tritt das Mietverhältniss nun nicht an. Auch diese Aussage war nur mündlich.
Ich habe zwar eindeutige, aber dennoch nur mündliche Aussagen des potentiellen Mieters. Welche rechtliche Handhabe habe ich und kann ich Schadensersatz geltend machen.

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Gewerbemietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Wenn Sie sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile (mind. Mietobjekt und Höhe der Miete) geeinigt haben, dann ist der Mietvertrag zustande gekommen. In dem Fall können Sie auf Erfüllung klagen, d. h. die vereinbarte Miete einfordern. Alternativ dazu können Sie auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Schadensposten, die Sie geltend machen können, wären der entgangene Gewinn und die vergeblichen Aufwendungen.

Wenn noch kein Mietvertrag anzunehmen ist, dann liegt hier mindestens ein Vorvertrag vor. In dem Fall können Sie auf Abschluss des Hauptvertrags bzw. wiederum Schadensersatz klagen.

Eine Schwierigkeit kann in der Beweisführung bestehen. Für den Vortrag im Rechtsstreit reichen zunächst E-Mail-Ausdrucke, der Vertragsentwurf, Rechnungen über die Renovierung der Räume usw. aus. Es bleibt dann abzuwarten, wie der Gegner reagiert. Je substantiierter der eigene Vortrag, desto höhere Anforderungen sind auch an das Bestreiten der Gegenseite zu stellen. Als Beweismittel steht Ihnen, falls keine Zeugen vorhanden sind, notfalls die Parteivernehmung zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2009 | 09:44

Erst einmal Vielen Dank!

Was ist unter "entgangener Gewinn" zu verstehen. Im Gespräch bin ich mit dem potentiellen Mieter von einer Nutzungsdauer von 5 bis 7 Jahre ausgegangen, da er dann in Ruhestand gehen will, oder ist es nur die kürzeste mögliche Mietzeit, also 6 Monate, wenn er sofort wieder kündigen würde?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2009 | 15:42

Zu Ihrer Nachfrage:

Wenn Sie die Absicht Ihres Mieters beweisen können, dass er die Räume für sieben Jahre anmieten wollte, dann können Sie für diesen vollen Zeitraum auch entgangenene Gewinne fordern. (Wenn Sie zwischenzeitlich anderweitig vermieten, dann müssen Sie sich ggfs. diese Einkünfte schadensmindernd anrechnen lassen.)

Wenn Sie einen konkreten Zeitraum nicht beweisen können, dann gilt eine gesetzliche Beweiserleichterung: »Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte« (§ 252 BGB ). In dem Fall kommt es darauf an, wie lange sich erfahrungsgemäß das Vorhaben des Mieters in den Räumen wirtschaftlich hätte halten können, bis er gekündigt hätte. (Der Mieter kann den Gegenbeweis führen.)

Mindestschaden ist jedenfalls der Zeitraum, zu dem erstmals eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, also hier sechs Monate.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2009 | 09:01

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