Schönheitsreparaturen zulässig?
vom 8.6.2009
50 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter - je nach Erhaltungszustand des Objekts - im Allgemeinen nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bädern und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten, länger als zwei Jahre 66%. ... So, jetzt noch eine weitere Frage dazu: In wiefern lässt sich der Auszug aus dem Mietvertrag mit BGH, Az. ... Was muss ich jetzt wirklich noch tun in der Wohnung?