Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht zwar das Recht, dass man die Belege einsehen und prüfen kann.
Vorrangig muss man als Mieter aber zu dem Vermieter oder der Verwaltung fahren, um sich die Belege vor Ort anzuschauen.
Es gibt keinen Anspruch auf Übersendung der Belege.
Nur bei entsprechender Entfernung, wobei die Rechtsprechung dies bei 60 km noch nicht annimmt, kann man auf Übersendung bestehen, wenn auch kein Vertreter geschickt werden kann.
Im Zweifel muss man hier also in den sauren Apfel beißen und die Belege vor Ort bei der Vermieterseite einsehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für die rasche und hilfreiche Antwort. Es sind jedoch insgesamt (Hin- und Rückfahrt) 120km die ich zurücklegen müsste. Ich bin letztens über ein Urteil gestolpert, in dem es sogar ab 30 km nicht mehr zumutbar war, den Weg für eine Belegeinsicht zurückzulegen. AG Halle, Urteil v. 20.02.2014, Az.: 93 C 2240/13. Könnte ich mich nicht darauf stützen?
Ja, bei 120 km kann man sicher auch durchsetzen, dass die Belege gegen Kostenübernahme kopiert und geschickt werden.