Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 573c BGB
lautet:
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) E i n e z u m N a c h t e i l d e s M i e t e r s v o n A b s a t z 1 o d e r 3 a b w e i c h e n d e V e r e i n b a r u n g i s t u n w i r k s a m .
Geregelt ist hier die Kündigungsfrist des Mieters und Vermieters bei ordentlicher Kündigung für Mietverhältnisse über Wohnraum, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind.
Der Mieter ist nach Abs. 1 grundsätzlich nur an die dreimonatige Kündigungsfrist gebunden
Abweichende Vereinbarungen sind nach Abs. 4 unwirksam.
In der Folge kann der Mieter von Wohnraum nicht vertraglich verpflichtet werden (1.) zu einer abweichenden längeren Kündigungsfrist oder, (2.) zu bestimmten Terminen kündigen zu müssen.
Sie können also bis zum 03. 09. 2010 noch zum 30.11. 10 kündigen.
(Ergänzend: Etwas anderes gilt höchstens bei einem hier nicht einschlägigen Kündigungsverzicht auf Zeit).
Hinweis:
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
www.ra-belgardt.de
**********************************
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte