Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es sich um einen fest installierten Einbauschrank handeln sollte, ist dies Bestandteil der Mietsache. Daran ändert auch nichts, dass der Schrank nicht extra im Mietvertrag erwähnt worden ist. Auch spielt es dabei keine Rolle, dass der Mieter schon länger mit dem Schaden gelebt hatte. Der Vermieter ist daher verpflichtet, nach Aufforderung den Mangel zu beseitigen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt