Zur weiteren Information, der Mietvertrag enthält folgenden Paragrafen: § 18 Betreten der Mietsache durch den Vermieter (1) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit betreten. Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter die Mieträume auch ohne vorhe rige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten. (2) Will der Vermieter das Grundstück/die Eigentumswohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder von ihm Beauftragte auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache, und zwar an Wochentagen von 9 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 18 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen. (3) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach Absatz 1 und 2 ausgeübt werden können. ... In wie weit kann mein Vermieter mich oder eine von mir beauftragte Person meines Vertrauens dazu zwingen, kommenden Samstag pauschal von 9 - 20 Uhr und Sonntag von 10 - 18 für Besichtigungen zur Verfügung zu stehen ohne diese bislang terminlich zu konkretisieren?