Nach meiner Kündigung Ende Juli zu Ende Oktober habe ich den Vermieter darauf angesprochen, was ich nach seiner Meinung an meiner Wohnung (Mietdauer 4,5 Jahre; 70 qm) renovieren müsse. ... Der Mietvertrag stammt von einem Haus- und Grundbesitzerverein: § 9a Schönheitsreparaturen 1.a) Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht in die Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter, nicht der Vermieter, verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen. b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: für Küchen/ Bäder/Duschen: 3 Jahre; für Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten: 5 Jahre; für Fenster/Türen/Heizkörper in diesen Räumen: 6 Jahre; für übrige Nebenräume (inkl. ... Sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. c) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Außentüre von innen. 2.a) Eine nach Ziff. 1 entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. b) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß § 9a Ziff. 1, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: - Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/3, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/3 der hierfür ausgewiesenen Kosten. - Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/5 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/5, länger als 3 Jahre 3/5, länger als 4 Jahre 4/5 der ausgewiesenen Kosten. - Liegen die Schönheitsreparaturen für Fenster, Türen, Heizkörper in o.g.