Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigung des Mietvertrages ist nicht möglich, da der Verkauf des Hauses keinen Kündigungsgrund darstellt. Sie werden den Mietvertrag also nur einvernehmlich beenden können, also durch einen Mietaufhebungsvertrag. Ein solcher sollte schriftlich geschlossen werden und sämtliche besprochenen Konditionen beinhalten.
Im Kaufvertrag sollten Sie das Haus nicht als mietfrei angeben, sondern ausdrücklich auf die Vermietung und den geschlossenen Mietaufhebungsvertrag verweisen. Ihre Rechte aus dem Mietaufhebungsvertrag sollten Sie dann mit Übergang des Eigentums an den Käufer abtreten. Dann trägt der Käufer das Risiko, dass der Mieter trotz Vereinbarung nicht auszieht und muss sich selbst um die Räumung kümmern. Garantieren Sie hingegen dem Käufer, dass das Haus ohne Mieter übergeben wird, müssen Sie dafür natürlich gerade stehen - also sollten Sie eine solche Garantie nicht abgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Falls der Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt, kann vermutlich nur der Käufer auf Eigenbedarf kündigen. Mit welcher Frist ist das möglich?
Das ist richtig. Sie selbst können erst kündigen, wenn Sie im Grundbuch als neuer Eigentümer stehen.
Die Kündigungsfrist des Vermieters richtet sich nach der Wohndauer:
Bis 5: Jahre: 3 Monate
5 bis 8 Jahre: 6 Monate
ab 8 Jahren: 9 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt