Er ist daher in Punkto Schönheitsreparatur-Fristen eher unscharf formuliert. ... =========== Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag: § 8 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. (2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Lackieren der Fußböden. (3) Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen, jeweils soweit sie erforderlich sind. ... Der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen, soweit sie erforderlich sind. (4) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.