Sehr geehrte Fragesteller,
die dreijährige Regelverjährungsfrist ( § 195 BGB
) findet auf fast sämtliche Ansprüche Anwendung, die die Mietvertragsparteien gegeneinander haben. D.h, die noch ausstehenden Mieten kann der Vermieter innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die am 31.12.2011 zu laufen beginnt, einklagen. Sie können alsdann im Gegenzug ihre Schadenersatzansprüche aufgrund der Mängel der Wohnung zur Aufrechnung stellen. Eine Ausnahme von der dreijährigen Regelverjährungsfrist ist in § 548 BGB
geregelt. Die Ansprüche des Vermieters auf Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache unterliegen der Verjährungsfrist von sechs Monaten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem die Mietsache zurückgegeben wird ( § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB
) Die vorgenannten Ansprüche des Vermieters umfassen Ansprüche des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Ersatzansprüche wegen unterlassener oder mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie vom Mieter verursachter Schäden an der Mietsache und eventueller Beseitigungskosten für zurückgelassene Gegenstände in der Wohnung. Die Frist von sechs Monaten beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Vermieter die Wohnung zurückerhält. Falls der Vermieter in Ihrem Fall die Wohnung erst zum 30.04.2011 zurückerhalten hat, läuft die Frist am 01.11.2011 ab. Sollte die Rückgabe, also die Übergabe der Schlüssel, bereits zu Ihrem Auszug am 05.03.2011 erfolgt sein, ist die Frist bereits abgelaufen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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