Erlaubnis zur gelegentlichen Untervermietung bei Mietermehrheit (§§ 432, 553)
vom 15.3.2017
55 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber / Berlin
Bei Vertragsschluss ist der vorgesehene elterliche Bürge im Mietvertrag als „weiterer Nutzer" aufgeführt. Auf Rückfrage versichert die Sachbearbeiterin, dass man das „bei Bürgschaften immer so mache, dass der Elternteil mit in den Vertrag aufgenommen wird". ... Er hat auch nie in der Wohnung übernachtet oder persönliche Gegenstände eingebracht.