Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen hier strikt zwischen Schönheitsrenovierung und Schadensbeseitigung unterscheiden:
Die Klausel zu den turnusmäßiggen Schönheitsreparatungen und Endrenovierung sind nach höchstriochterlicher Rechtsprechung unwirksam, so dass Sie ansich nicht renovieren müssen. Nur, bei Ihren Fragen handelt es sich überwiegend nicht um turnusmäßige Renovierungen, sondern um echte Schadenbeseitigungsansprüche:
1. Muss ich das von mir angebrachten Linoleum entfernen?
Ja, Einbauten sind wieder zu entfernen, sofern der Vermieter sie nicht genehmigt hat (LG Mannheim. WuM 76, 181).
2. Muss ich die von mir angebrachten Wandtapete entfernen?
Nein, da keine Renovierungspflicht besteht ( BGH,Urt. v. 05.04.2006, Az.: VIII ZR 109/05
).
3. Muss ich für die Kosten der Beseitigung der Schäden an den Raufasertapeten (Katze) aufkommen?
Ja, da dieses nicht mehr unter vertragsgemäßer Abnutzung fällt.
4. Muss ich für die Kosten der Beseitigung der Schäden an den Türzargen (kleine Schraublöcher) aufkommen? Bzw. wird es reichen wenn ich sie einfach spachtele?
Ja, die Beseitigung dieser Schäden kann verlangt werden. Spachteln wäre dann zulässig, wenn man danach die Beschädigungen nicht mehr erkennen kann.
5. Müssen die Beschädigungen an den Wänden (Bohrlöcher) ausgebessert werden.
Bestimmungsgemäße Bohrlöcher, die der Nutzung gedient haben, sind zulässig (LG Hamburg, Urt. v. 17.05.2001, Az.: 307 S 50/01
). Dieses ist nach der Rechtsprechung aber immer eine Einzelfallentscheidung.
6. Einige Türen lagen die ganze Zeit auf dem Dachboden. Die könnten sich verzogen haben. Muss ich für die eventuell notwendige Instandsetzung aufkommen?
Ja; auch dabei handelt es sich um einen echten Schadensersatzanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 18.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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