Übertragung einer LV
beantwortet von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler / Mainz
Sehr geehrte Frau RÄ, sehr geehrter Herr RA, ich möchte Bezug nehmen auf den von Herrn RA Schröter am 6.9.2006 kommentierten Vorgang hinsichtlich der Übertragung einer LV. Im Ergebnis wurde dort die Unentgeltlichkeit der Übertragung angenommen mit der Folge der Anfechtbarkeit nach § 134 InsO. Mein Fall: Mein Sohn betreibt ein Gewerbe seit einigen Jahren.