Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der von Ihnen angesprochene Fall vom 06.09.06 betraf die Frage einer Schenkungsanfechtung, d.h. vereinfacht dargestellt wurde aus dem Vermögen des Schuldners ein Gegenstand übertragen, ohne dass dem Vermögen des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist. Wenn in Ihrem Fall eine solche gleichwertige Leistung zugeflossen ist, dürfte eine Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO
ausscheiden. Die Schenkungsanfechtung ist allerdings nur einer von mehreren Anfechtungstatbeständen, mit denen der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren oder anderen Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens benachteiligenden Verfügungen rückgängig machen können.
Für das Insolvenzverfahren gelten die §§ 129 ff InsO
. Diese haben zum Teil erheblich erleichterte Voraussetzungen, je nachdem in welchem Zeitraum vor Antragsstellung die Verfügung erfolgt ist. In Betracht kommt vorliegend eine Anfechtung nach § 130 I Nr. 1, II, III InsO
, wenn die Insolvenz innerhalb der nächsten drei Monate beantragt wird. In Betracht kommt auch eine Anfechtung nach § 131 InsO
, je nachdem wann die Zahlungen erfolgt sind. Gleiches gilt für die Tatbestände des § 132 InsO
und § 133 I und II InsO
. Ob diese im konkreten Fall vorliegen und vom Insolvenzverwalter bewiesen werden können, hängt allerdings von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Sie haben aber zu beachten, dass Sie als Vater und damit nahe stehende Person im Sinne des § 138 InsO
mit erleichterten Voraussetzungen für den Insolvenzverwalter zum Beweis der Anspruchsvoraussetzungen zu kämpfen haben werden. Insbesondere werden Sie eine Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit Ihres Sohnes nur unter erschwerten Voraussetzungen nachweisen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrter Herr RA Freisler,
vielen Dank für Ihre prompte und ausführliche Kommentierung.
Könnten sie mir für die Suche nach einem spezialiserten Kollegen "vor Ort" eine Empfehlung geben. Meine Postleitzahl ist 51503 - Köln wäre auch "vor Ort".
Mit freundlichen Grüßen!
Einen Rechtsanwalt "vor Ort" können Sie im Internet über Suchmaschinen, wie z.B. die des Deutschen Anwaltsvereins unter www.anwaltsauskunft.de, oder auch durch Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer Köln finden. Bei der Suche können neben dem Ort insbesondere Schwerpunkt oder Fachanwalt als Filter eingegeben werden. Zum Teil ist eine entsprechende Fachgebietsaufteilung auch in Printmedien vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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