Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt verstehe ich so, dass das GESAMTE P-Konto aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde, also auch nicht das den Sockelbetrag übersteigende Guthaben an den Insolvenzverwalter abzuführen ist.
In diesem Fall werden bereits vor Verfahrenseröffnungen ausgebrachte Kontopfändungen wieder wirksam, da sich § 89 InsO
nur auf neue Pfändungen bezieht. Sollte es sich, was ich vermute, in Ihrem Fall um "alte" Pfändungen auf dem P-Konto handeln, so handelt die Bank korrekt, wenn sie pfändbare Guthaben an den betreffenden Pfändungsgläubiger auskehrt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Hallo!
Hmm..wieso darf die Bank denn "auskehren"?
Die Gläubigerin welche die Pfändung im Juni veranlast hat gehört mit der Forderung zur Insomasse. Die Gläubigerin hat die Forderung bei der Insoverwalterin am 16.09. zur Tabelle nach §175 angemeldet.
In diesem Falle (Anmeldung zur Tabelle und erhaltene Auskehrung) würde die Gläubigerin doch bervorzugt behandelt?
Ausserdem schrieb mir die Insoverwalterin:"Diese Freigabe bedeutet, dass SIe über die auf dem Konto eingehenden Beträge frei verfügen können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass von Ihrer Seite eine Erklärung gegenüber der Kreditiinsitut erfolgen muss. Soweit nachwievor Pfändungen bestehen, haben diese zumindest für den Zeitraum nach Eröffnung des Insoverfahrens keine WIrkung."
Oder muss ich nach nach §766 ZPO
handeln um die Freigabe der Gelder zu "erwirken"?
Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist gegen eine - auch vor Eröffnung des Verfahrens ausgebrachte - Kontopfändung der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO
gegen den Gläubiger gegeben, mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts .... vom ... Az.: .... für unzulässig zu erklären, soweit Forderungen des Schuldners gepfändet werden werden, die nach dem 03.09.2015 (Datum der Verfahrenseröffnung) entstanden sind.
Hallo
und danke für die Nachfrage.
Die Gläubigerin wird in der Tat bevorzugt behandelt, da sie über eine sog. besicherte Forderung verfügt, d.h. dass die Insolvenzforderung durch ein Pfändungspfandrecht besichert ist. Daher dürfte die Forderung auch nur, soweit sie nicht bereits vorbehaltlos festgestellt wurde, für den Ausfall festgestellt werden, da sie nur insofern an der Quotenverteilung am Ende des Insolvenzverfahrens teilnimmt, als die Zahlungen aus der Kontopfändung nicht zur Befriedigung der Gläubigerin ausgereicht haben.
Diese Rechtsfolge hat im Übrigen der BGH mit seiner Entscheidung vom 18.04.2013 (IX ZR 165/12
) bestätigt, wenngleich es in dieser Entscheidung "nur" um eine Lohnabtretung ging. Aber die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind auf den Fall der Pfändung durchaus übertragbar, da die Lohnabtretung für die Zeit zwischen Verfahrenseröffnung und Freigabe nach § 88 InsO
ebenfalls unzulässig ist. Für den BGH ist alleine entscheidend, dass es sich um ein Drittrecht aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung handelt, und dass der belastete Gegenstand (im BGH-Fall der Lohn, in Ihrem Fall das Kontoguthaben) aus der Masse freigegeben wurde.
Unter diesem Gesichtspunkt vermag ich die Einlassung Ihrer Verwalterin, "Soweit nachwievor Pfändungen bestehen, haben diese zumindest für den Zeitraum nach Eröffnung des Insoverfahrens keine WIrkung." nicht nachzuvollziehen. Diese Aussage ist zwar im Grundsatz korrekt, dürfte aber auf Ihren konkreten Fall nicht zutreffen.
Der von Ihnen angesprochene Rechtsbehelf der Erinnerung ist zulässig. Wenngleich ich eine Begründetheit nicht sehe, kann es doch sein, dass der Rechtspfleger dies anders sieht, so dass ich aufgrund des überschaubaren Kostenrisikos die Einlegung einer Erinnerung durchaus für sinnvoll halte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt