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Ist ein Rückforderungsrecht für den Fall der Scheidung pfändbar?

19. Dezember 2018 15:51 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

nachfolgendes Rückforderungsrecht ist Bestandteil der Übertragungsurkunde vom 09.07.2018 über eine Immobilie von mir (Veräußerer)an meine Ehefrau (Erwerberin):

„Der Veräußerer behält sich für den Fall der Scheidung der Ehe mit der Erwerberin die Rückforderung des Vertragsgegenstandes vor.
Das Verlangen auf Rückübertragung kann vom Veräußerer durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein ab Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens bis 6 Monate nach Zustellung des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses beim Veräußerer gestellt werden.
Der Erwerber hat den Vertragsgegenstand lastenfrei auf den Veräußerer zu übertragen. Ausgenommen sind solche Belastungen, die heute bereits eingetragen sind oder aufgrund der heutigen Übertragung eingetragen werden.
Dinglich gesicherte Verbindlichkeiten sind vom Veräußerer zur Alleinschuld zu übernehmen.
Der Erwerber hat Anspruch auf Ersatz seiner in den Vertragsgegenstand gemachten nachgewiesenen Aufwendungen. Eine Verzinsung erfolgt nicht."

Weiterhin ist in der Übertragungsurkunde vermerkt:

„Die Übergabe erfolgt als sogenannte ehebedingte Zuwendung, mithin mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft.
Eine Anrechnung auf den Zugewinnausgleich soll im Hinblick auf das vereinbarte Rückforderungsrecht nicht erfolgen."

Nun konkret zu meiner Frage:

Ist eine solches zu meinen Gunsten eingetragenes Rückforderungsrecht, welches sich um eine reine Scheidungsklausel handelt im Falle einer möglichen Insolvenz meinerseits, von einem Insolvenzverwalter oder von einem Gläubiger pfändbar???

Bestehen für den Insolvenzverwalter oder auch für den Gläubiger anhand dem o.g. eingetragenen Rückforderungsrecht Möglichkeiten hier rechtlich vorzugehen???

Es geht mir hier nicht um die Anfechtung der 4-Jahresfrist usw. an der Übertragung. Sondern rein um das beurkundete Rückforderungsrecht als reine Scheidungsklausel und deren rechtlichen Konsequenzen.

Nach Recherche im Internet lässt sich nur in Erfahrung bringen das ein „freies Rückforderungsrecht" also eine abstrakte Rückforderungsklausel, die dem Ehegatten ein jederzeitiges Rückforderungsrecht gibt, ohne dass dies von bestimmten Gründen Pfändbar ist.

Vielen Dank für Ihre Rechtliche Darstellung der Sachlage.

19. Dezember 2018 | 17:56

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für Rückforderungsrechte, die für den Fall der Scheidung eingeschränkt sind, wird im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2003 (BGHZ 154, 64 ) angenommen, dass jedenfalls das Ausübungsrecht nur beschränkt pfändbar ist. Nach der Entscheidung des BGH vom 19.04.2007 (Urteil v. 19.04.2007 - IX ZR 59/06 ) gilt dies auch für das Rückforderungsrecht für den Fall des Insolvenz des Erwerbers. Die in Ihrem Grundstücksübertragungsvertrag enthaltene Rückforderungsklausel führt damit nicht zur Unpfändbarkeit des Anspruchs gemäß § 851 ZPO , sondern allenfalls zu einer eingeschränkten Pfändbarkeit nach § 852 Abs. 2 ZPO . Das Rückforderungsrecht ist der Pfändung nur insoweit unterworfen, als es tatsächlich geltend gemacht worden wird (vgl. OLG München, Entscheidung v. 13.05.2009 - 34 Wx 26/09 ). Die Pfändung berechtigt daher nicht dazu, anstelle des Schuldners das Rückübertragungsverlangen auszusprechen. Aufgrund der eingeschränkten Pfändbarkeit nach § 852 Abs. 2 ZPO kann ein Pfändungsgläubiger das Rückforderungsverlangen im Ergebnis nicht stellen, aber in dem Fall, dass der Schenker dieses geltend gemacht hat, kann er seine Rechte am Grundstück durchsetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 20. Dezember 2018 | 08:07

Guten Morgen und vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort!

1. Verstehe ich dass richtig, dass im Falle meiner Insolvenz die Gläubiger generell das Rückforderungsrecht (Scheidungsklausel) pfänden können?

2. Jedoch haben Insolvenzverwalter und Gläubiger nicht die Möglichkeit das Rückforderungsrecht geltend zu machen? D. h. Sie können nicht in das Objekt vollstrecken?

2. Was heißt das dann konkret? Das Objekt bleibt weiterhin im Eigentum meiner Ehefrau? Können Insolvenzverwalter oder Pfändungsgläubiger solange wir uns nicht scheiden lassen, auch wenn wir einvernehmlich getrennt leben, Rechte hinsichtlich des Familienheims geltend machen?

3. Kann meine Frau den Grundbesitz ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters oder Pfändungsgläubiger dann überhaupt noch verkaufen oder belasten? Oder an unsere Kinder im Todesfall vererben?

Vielen Dank und Beste Grüße!









Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2018 | 22:16

Sehr geehrter Fragesteller,

das Rückforderungsrecht wird in entsprechender Anwendung des § 852 abs. 2 ZPO beschränkt pfändbar sein – dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.02.2003 (Az.: IX ZR 102/02 ) zwar offen gelassen, wird jedoch so in der Literatur und der Rechtsprechung vertreten. Eine Pfändung nach § 852 Abs. 2 ZPO ist eine Pfändung, so dass das Gestaltungsrecht selbst wie der aufschiebend bedingte Anspruch in die Insolvenzmasse fallen mit der Folge, dass der Insolvenzschuldner nicht mehr darüber verfügen und damit auch nicht darauf verzichten kann. Der Insolvenzverwalter oder oder ein pfändender Gläubiger außerhalb der Insolvenz haben aber nicht die Möglichkeit, das Rückforderungsrecht geltend zu machen und können somit in vollstrecken. Die Geltendmachung wird Ihnen trotz eines Insolvenzverfahren erhalten bleiben. Der Insolvenzverwalter kann seine Rechte nur dann durchsetzen, wenn Sie das Rückforderungsverlangen geltend gemacht haben. - Im Grundbuch wird ein entsprechender Pfändungsvermerk bei einer zur Sicherung des Übertragungsanspruchs eingetragenen Auflassungsvormerkung eingetragen werden können. Hierdurch werden weitere Verfügungen über den Grundbesitz blockiert. D.h. Ihre Ehefrau ist zwar weiterhin Eigentümerin, wird das Objekt dann aber nicht veräußern und auch nicht belasten können. Der im Grundbuch eingetragene Pfändungsvermerk wird hingegen nicht verhindern, dass das Objekt im Todesfall Ihrer Ehefrau auf die Erben übergeht, allerdings zusammen mit dieser Belastung. Im Falle einer Trennung von Ihrer Ehefrau, kann der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Familienheims keine Rechte geltend machen, weil ein Rückforderungsanspruch noch nicht entstanden ist.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin

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