Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange noch kein Beschluss nach § 200 InsO
erging, in welchem explizit die Aufhebung des Insolvenzverfahrens angeordnet wurde, befinden Sie sich rechtlich noch im Insolvenzverfahren. Worauf die Verzögerungen beruhen, kann auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts nicht beurteilt werden.
Wenn Sie sich aber noch im Insolvenzverfahren befinden, können Sie eine KFZ-Zulassung (als Rechtshandlung) wg. § 80 InsO
nicht vornehmen. Ggf. sollten Sie beim Insolvenzgericht rückfragen, worauf die Verzögerung beruht und wann die Aufhebung erfolgt.
In der Wohlverhaltensphase können Sie prinzipiell auch wieder Vermögen erlangen. Der Insolvenzverwalter hat hierauf (sofern kein Antrag auf Nachtragsverteilung gestellt wurde) in der Regel keinen Einfluss mehr.
Ebenso ist der von Ihnen angedachte Vorgang möglich. Das Halten eines Fahrzeugs aus versicherungstechnischen Gründen beinhaltet nicht gleichzeitig das Eigentum an dem KFZ. Sofern Sie nachweisen können, dass das Fahrzeug im Eigentum Ihrer Freundin steht, weil diese das Fahrzeug gewonnen hat, fällt das KFZ nicht in Ihr Vermögen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern Sie mit der Beantwortung zufrieden waren, würde ich mich über eine 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 01.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Ich habe nur folgende Fragen dazu:
- Wieso darf ich kein Kfz auf mich zulassen? Wie sollte man seiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn man dazu ein Kfz bräuchte? Das würde ja evtl. Einkommen und damit Abführung verhindern. Ich hatte bereits in der Insolvenz einen oder zwei Gebrauchtwagen (Wert etwa 500 EUR) für einige Monate auf mich zugelassen. Ging ohne Probleme. Allerdings erhalte ich anscheinend keine Kaskoversicherung.
- Ist es absolut sicher, dass der Nachweis, dass meine Freundin den Wagen gewonnen hat, den Zugriff der Insolvenzverwaltung auf das Fahrzeug verhindert, obwohl ich dann im Fahrzeugbrief eingetragen bin?
Vielen Dank für Ihre Mühe und ein schönes Wochenende.
Gruß
TS
Sehr geehrter Fragensteller,
gerne will ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Natürlich kann auch in der Insolvenz ein KFZ gehalten werden. In der Regel betrifft dies genau die Fälle, in welchem der Insolvenzverwalter das KFZ aus der Insolvenzmasse frei gibt oder ein solches - wegen der Erzielung von Einnahmen - nach der Zivilprozessordnung nicht pfändbar ist. Allerdings gibt der Insovlenzverwalter in diesem Fall den KFZ-Versicherungsvertrag ebenfalls frei bzw. erklärt den Nichteintritt nach § 103 InsO
. Ansonsten hätten Sie, wie von mir bereits geschildert, das Problem, dass Sie keinen Versicherungsvertrag bekommen würden (wegen § 80 InsO
) bzw. die Zustimmung des Insolvenzverwalters seitens der Versicherung verlangt wird.
Der Fahrzeugbrief gibt nur einen "Hinweis" auf den Fahrzeugeigentümer. Durch entsprechende Nachweise kann dieser "Hinweis" entkräftet werden und der Beweis einer anderen Eigentümerschaft (Ihrer Freundin) geführt werden.
Ich hoffe Ihre Fragen nunmehr vollständig beantwortet zu haben und würde mich über ein 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt