Sehr geehrter Fragesteller,
die Firma aus Fernost kann ohne dass eine Insolvenz vorliegt, so wie die anderen Gläubiger auch, nur in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken.
Bei Zahlungsschwierigkeiten könnten die Geschäftsführer verpflichtet sein, Insolvenz zu beantragen, wenn ein Grund für die Insolvenz nach §§ 17 ff. InsO
vorliegt. Beantragen Sie diese verspätet, könnten sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (hier die Firma) komplett auf den Insolvenzverwalter über. Die Geschäftsführer führen dann die Firma nicht mehr.
Eine Übernahme ist nur möglich, wenn ein oder mehrere Gesellschafter Anteile an die Firma aus Fernost überträgt oder bei einer Insolvenz, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Firma aus Fernost als Kaufinteressent für die Firma (GmbH) an den Insolvenzverwalter herantritt.
Im Insolvenzverfahren melden alle Gläubiger Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an und werden von diesem anteilig ausbezahlt, wenn dafür aus der Insolvenzmasse Mittel vorhanden sind.
Die Firma kann, wenn keine Aussicht auf Sanierung, also Weiterführung nach dem Insolvenzverfahren besteht, vom Insolvenzverwalter liquidiert werden.
Bitte beachten Sie, dass sich auch bei kleinen Änderungen des Sachverhaltes die rechtliche Würdigung völlig ändern kann.
Weiter dient diese Antwort nur zu Ihrer ersten rechtlichen Information und kann eine fundierte Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben,
mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak
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