In den AGBs des Hausherstellers sind folgende Klauseln zu finden: "Kündigt der Bauherr nach §649 BGB einen Teil des Vertrages, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in §649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus §649 BGB ergebenen Ansprüche kann das Unternehmen für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen die dafür vereinbarte Vergütung verlangen und für die Leistungen, die aufgrund der Kündigung nicht mehr erbracht werden, ein Pauschalbetrag in Höhe von 15% des Teilbetrages der Gesamtvergütung, der auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt. Dieser pauschalisierte Anspruch steht dem Unternehmen nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass der nach §649 BGB dem Unternehemn zustehenden Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist."