In unserem Kaufvertrag existiert folgender Passus: "Einmalige öffentliche Abgaben wie Erschließungskosten und sonstige Anliegerleistungen nach Baugesetzbuch, Kommunalabgabengesetz und den einschlägigen örtlichen Satzungen sind nicht rückständig, wofür der Verkäufer garantiert. Auf die Bestimmungen des § 436 BGB, wonach der Verkäufer Erschließungs- und An- liegerbeiträge für solche Maßnahmen zu tragen hat, die heute bautechnisch begonnen sind, ist hingewiesen; abweichend hiervon wird jedoch vereinbart, dass der Käufer alle mit Bescheidzustellung ab dem heutigen Tage einschließlich angeforderten einmaligen öffentlichen Abgaben zu tragen hat, es sei denn die nachfolgende Erklärung des Verkäufers trifft nicht zu, wobei dessen grob fahrlässige Unkenntnis ausreicht: • der Verkäufer erklärt, dass der heutige Erschließungszustand vollständig abgerechnet und bezahlt ist und weitere Maßnahmen nicht begonnen sind.