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Bei Kaufvertragsunterzeichnung Vorkaufsrecht Mieter + Sperrfrist eingefügt

12. April 2018 13:32 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag
Ich habe in Berlin eine vermietete Eigentumswohnung im Bieterverfahren über Makler (Vermittlung) gekauft. Aus dem Maklerexposé war zu erfahren, dass „die Wohnung seit 1998 an dieselbe zuverlässige Mieterin vermietet ist. Dadurch handelt es sich um eine äusserst sichere Kapitalanlage."
Dem Makler aber auch allen Interessenten lagen im Dokumentencenter des Maklers, das online einsehbar ist, u.a. die Teilungserklärung und der Mietvertrag mit jeweils geschwärzten persönlichen Daten vor.
Bezüglich des Notars bin ich der Empfehlung des Maklers gefolgt, welcher mir ein Notariat empfahl, mit welchen die Firma gute Erfahrungen hatte.
Der Kaufvertragsentwurf lag den Verkäufern, dem Makler und mir vorab vor.
Beim Vorlesen des Vertrags hakte der Notar bei den Verkäufern (Erbengemeinschaft, wovon 2 der 3 Erben persönlich anwesend waren und offensichtlich unerfahren im Immobiliengeschäft) nach, ob der Passus „Der Verkäufer versichert, dass kein Vorkaufsrecht eines Mieters (§ 577 BGB ) besteht, weil es sich beim vorliegenden Verkauf nicht um den ersten Verkaufsfall des Kaufgegenstandes nach der Aufteilung handelt", zutreffend ist.
Die Verkäufer waren dahingehend überfragt, der Makler konnte dies aus dem Stehgreif ebenfalls nicht beantworten, hatte dies also nicht anhand der vorliegenden Unterlagen im Vorfeld der Beauftragung seitens des Verkäufers geprüft.
Es stellt sich dann anhand der Teilungserklärung und des Mietvertrages heraus, dass dies nicht zutreffend ist und die Mieterin a) Vorkaufsrecht und b) aufgrund der erstmaligen Umwandlung in Eigentum eine Sperrfrist mit 10jährigem Kündigungsschutz auch bei Eigenbedarf geniesst.
Der Vertrag wurde entsprechend angepasst und ich habe unterschrieben.
Meine Fragen jetzt sind:
Die Maklerprovision ist 2 Wochen nach Vertragsabschluss fällig, die Mieterin hat jetzt aber eine Entscheidungsfrist von 2 Monaten.
Muss ich, falls die Mieterin ihr Vorkaufsrecht, von dem sie jetzt informiert wird, in Anspruch nimmt, die Maklerprovision trotzdem zahlen? Falls nicht, ist es rechtens, dass ich mit meiner Zahlung an den Makler abwarte, bis dieser Sachverhalt geklärt ist?

Ich habe die Eigentumswohnung im Bieterverfahren erworben. Eine bestehende Sperrfrist von 10 Jahren bezüglich der Kündigungsmöglichkeit ist m.E. wertmindernd. Hat der Makler hier seine Auskunftspflicht bezüglich von Informationen, die für den Vertragsabschluss des Kunden von wesentlicher Bedeutung sind, erfüllt? Falls nicht, welche Möglichkeit gibt es, den Makler haftbar i.S. von Schadensersatz zu machen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

12. April 2018 | 14:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Maklerprovision muss dann von der Vorkaufsberechtigten übernommen werden, die in den Vertrag einsteigt, nicht jedoch von Ihnen. Sie können daher mit der Provision noch abwarten, bis die Ausübung geklärt ist.

Dadurch, dass Sie den Kaufvertrag in Kenntnis der Sperrfrist dennoch unterschrieben haben, scheiden Schadensersatzansprüche grundsätzlich aus. Erst dann, wenn Sie dies erst nach dem Kauf erfahren haben sollten, könnten Sie sich an den Verkäufer als Ihren Vertragspartner wenden, der Ihnen die falsche Informationen über den Makler gegeben hatte.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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