Aus der Bestimmung des § 1642 BGB, Geld der minderjährigen Kinder nach den Bestimmungen über Mündelgeld anzulegen, folgt nicht, daß der Vater all den Beschränkungen unterworfen ist, die für den Vormund gelten und welche die Beklagte bei ihrem Sparbuch für Mündelgelder vorsieht. ... BGB, die im Interesse und zum Schutze der Minderjährigen gegeben und daher zwingenden Rechts sind. ... Hätte sie das getan, so hätte sie als ein in der Anlage von Mündelgeld erfahrenes Unternehmen ohne weiteres erkennen müssen, daß der Vater der Klägerin sein gesetzlichen Befugnisse überschritt, als er das Guthaben der Klägerin zu eigenen Kreditzwecken verpfändete.