Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rücknahme des unter Vorbehalt abgegebenen Angebots erachte ich für nicht zielführend. Sollten Sie den Wunsch haben, weiterhin für den Auftraggeber das in Auftrag gegebene Werk zu erstellen, ist es sinnvoller, ein neues Angebot zu schreiben, in dem auch die jetzt zusätzlich abgefragten Leistungen enthalten sind und hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
Natürlich besteht - in Abhängigkeit vom konkreten Sachverhalt - die Möglichkeit, den Werkvertrag mit Ihrem Auftraggeber zu beenden.
Zum einen hätten Sie die Möglichkeit, gemäß § 643 BGB
wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Auftraggebers den Werkvertrag zu kündigen. Dies erfordert allerdings eine vorherige Aufforderung zur Mitwirkung unter Setzung einer Frist, um die erforderliche Mitwirkungsleistung des Auftraggebers zu erbringen. Verstreicht die Frist, ohne dass Ihr Auftraggeber die nötigen Arbeitsmittel bzw. Daten zur Verfügung stellt, gilt der Werkvertrag als beendet.
Zum anderen besteht die Möglichkeit einer Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 648 Abs. 1 BGB
. Hierfür ist erforderlich, dass eine Abwägung zwischen den Interessen des Auftraggebers und des Auftragnehmers ergibt, dass das Festhalten an dem Werkvertrag schlicht unzumutbar ist.
Ausgehend von Ihren Schilderungen, es sei zu verzögerten Zulieferungen seitens des Auftraggebers gekommen, der dann seinerseits viel zu knappe Fristen zur Fertigstellung der bestellten Leistung gesetzt habe und, soweit es infolge der verzögerten Zulieferungen seitens des Auftraggebers zu Verzögerungen auf Ihrer Seite kommt, sodann fehlende Vertragstreue moniert, scheint es hier vertretbar, von einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Werkvertrags auszugehen und ausgehend hiervon das Werkverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Zudem hat die Rechtsprechung auch die häufige Änderung des Auftrags im Werkrecht als Grund für eine außerordentliche Kündigung gesehen, soweit sich hieraus nicht unerheblicher Mehraufwand ergab oder der Werkvertrag durch diese Änderungen einen völlig neuen Inhalt bekam.
Indes ist zu beachten, dass auch hier zunächst eine Abmahnung erfolgen muss, um dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, das Verhalten zu ändern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Stephanie Guhrenz
Diese Antwort ist vom 18.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mir wurde am 31.01. ein Abgabetermin (12.2.) genannt, ohne dass alle Layouts geliefert wurden. Am 1.2. wurden mir – erst auf meine Nachfrage hin – zum 1.2. acht weitere Layouts angekündigt. Erst am 6.2. erhielt ich die letzten Layouts.
Hätte ich den Werkvertrag (erst mit Abmahnung) dann schon aus wichtigem Grund kündigen können oder bleibt mir heute noch das Recht dazu?
Sehr geehrter Fragesteller,
das kommt darauf an, ob Sie Korrespondenz mit dem Auftraggeber hatten, aus der sich ggf. auch im Wege der Auslegung ergibt, dass Sie unter den gegebenen Umständen nicht weiter mit dem Auftraggeber zusammen arbeiten wollen, wenn dieser sein Zulieferverhalten nicht ändert.
Gibt es solche Korrespondenz, kann dies m.E. als Abmahnung ausreichen, ansonsten sollten Sie noch einmal deutlich machen, dass Sie vor dem Hintergrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht gewillt sind, das Werkverhältnis unter den gegebenen Rahmenbedingungen fortzusetzen und hier noch einmal die Ihrer Meinung nach maßgeblichen Verhaltensweisen des Auftraggebers deutlich machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephanie Guhrenz, RAin