. §2 Kündigt der Arbeitnehmer vor Beendigung des Studiums das Arbeits-/Auszubildenenverhältnis mit dem Arbeitgeber: 1. ohne dass hierzu ein von dem Arbeitgeber zu vertretender wichtiger Grund im Sinne von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund">§ 626 Abs. 1 BGB</a> vorlag, 2. oder ohne dass eine Kündigung au eine vom Arbeitgeber zu vertretende Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zurück zu führen ist, 3. oder kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Beendigung des Studiums berechtigerweise aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen, 4. oder bricht der Arbeitnehmer das Studium aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, vor Beendigung ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die von dem Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren n den Arbeitgeber in voller Höhe zurück zu zahlen. in diesen Fällen ist der gesamte Rückzahlungsbetrag sofort zur Zahlung fällig und von dem restlichen, dem Arbeitnehmer zustehenden Lohn unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze in Abzug zu bringen. ... Nun zu meiner Frage: Ist diese Rückzahlungsklausel geltend oder besteht hier eine Möglichkeit, dass dieser nichtig ist und ich das Unternehmen wechseln kann?